Rz. 2

§ 318 regelt die Auskunftspflichten von Teilnehmern, Arbeitgebern und Trägern im Zusammenhang mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung, die auf eine anschließende Integration in den ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet sind.

Abs. 1 verpflichtet Arbeitgeber und Träger zu leistungsrechtlich relevanten Auskünften im Zusammenhang mit der bei ihnen durchgeführten Maßnahme. Diese beziehen sich auf die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung und unverzügliche Mitteilungen über leistungsrelevante Änderungen.

Abs. 2 verpflichtet (ehemalige) Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45, seit dem 1.7.2020 auch an Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben zur Auskunft gegenüber der Agentur für Arbeit und dem Träger der Maßnahme über den Eingliederungserfolg und weiteren Auskünften im Zusammenhang mit der Qualitätsprüfung nach § 183 sowie zur Duldung einer Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Träger. Die Träger werden verpflichtet, ihre Beurteilungen der Agentur für Arbeit zu übermitteln und monatlich Fehlzeitenmeldungen abzugeben.

Die Änderungen der Vorschrift zum 1.4.2012 waren redaktioneller Art, um die Vorschrift insbesondere geschlechtsneutral auszuformulieren.

Bei den Rechtsänderungen durch das Siebte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze handelt es sich der Gesetzesbegründung zufolge um eine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679.

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