Rz. 4

Für eine Erbringung der allgemeinen und besonderen Leistungen müssen die Fördervoraussetzungen der im Zweiten bis Fünften Abschnitt genannten regulären arbeitsmarktpolitischen Förderleistungen vorliegen, sofern der Gesetzgeber nicht eine Abweichung in den §§ 116, 118 bis 128 normiert hat. Diese wären stattdessen anzuwenden, um den Eingliederungserfolg sicherzustellen (vgl. dazu auch BSG, Urteil v. 25.3.2003, B 7 AL 8/02 R). Auf die Ausführungen zu den allgemeinen und besonderen Leistungen unter den §§ 115 und § 117 wird verwiesen.

 

Rz. 5

Die allgemeinen und besonderen Leistungen sind nach dem Abs. 1 HS 1 an Menschen mit Behinderungen nach den allgemeinen Grundsätzen, Förderungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen der §§ 44 bis 94 zu erbringen. Damit bezweckt der Gesetzgeber in der Folge, dass für Menschen mit Behinderungen und alle anderen Leistungsberechtigten des SGB III in einem ersten Schritt die gleichen Voraussetzungen für die Gewährung von arbeitsmarktpolitischen Leistungen gelten.

 

Rz. 6

Durch die im Abs. 1 HS 2 geregelte Bedingung wird der Leistungsrahmen in einem zweiten Schritt dahingehend geändert, dass die speziell für Menschen mit Behinderungen geregelten Besonderheiten, Ausnahmen und das erweitere Leistungsspektrum stattdessen Anwendung finden. Mit dieser Modifikation wird bezweckt, dass Menschen mit Behinderungen in besonderen Lebenslagen nicht von erforderlichen Rehabilitationsleistungen ausgeschlossen werden. Der Leistungsumfang der originären arbeitsmarktpolitischen Instrumente der Arbeitsförderung wird damit für Menschen mit Behinderungen erweitert.

Hiervon sind z. B. Personen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und die wegen einer Behinderung von Arbeitslosigkeit bedroht sind erfasst. Diese Personen würden das Tatbestandsmerkmal der Arbeitslosigkeit für eine simple Förderung mit Bewerbungskosten nach dem Vermittlungsbudget (§ 44) nicht erfüllen. Deshalb hat der Gesetzgeber u. a. für diesen Personenkreis nach der Grundlogik des § 114 in § 116 Abs. 1 die Arbeitslosigkeit als zwingende Fördervoraussetzung ausgenommen, wenn als weitere Bedingung durch eine positive Prognose eine zwingende dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben möglich erscheint.

 

Rz. 7

Zwar sind die im Achten Abschnitt geregelten befristeten Leistungen grundsätzlich nicht vom geregelten Leistungsrahmen des "Zweiten bis Fünften Abschnitts" erfasst. Es wäre aber wegen des unmittelbaren Bezuges zu den originären Instrumenten der Arbeitsförderung und damit auch zu den allgemeinen Leistungen unverhältnismäßig, eine Anwendung und damit Schlechterstellung des Personenkreises der Menschen mit Behinderungen vorzunehmen. Gleiches gilt für die besonderen Leistungen.

Wegen des Sachzusammenhangs mit den Leistungen zur Teilhabe dürften insbesondere die Sonderregelungen für die berufliche Weiterbildung nach § 131a (u. a. die befristete Weiterbildungsprämie nach Abs. 3 bei bestandenen Prüfungen, sofern die Maßnahme vor Ablauf des 31.12.2023 begonnen hat) in Betracht kommen. Für die bestandene Zwischenprüfung wird eine Prämie von 1.000,00 EUR gezahlt, für die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500,00 EUR. Hierzu bedarf es der Vorlage eines entsprechenden Nachweises (vgl. Komm. zu § 131a).

 

Rz. 8

Nachdem die im Dritten Abschnitt geregelte Assistierte Ausbildung (§ 74), die mit Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung dauerhaft ins SGB III aufgenommen wurde und gemäß § 115 Nr. 2 zu den allgemeinen Leistungen zählt, gelten die förderspezifischen Voraussetzungen für diese Maßnahmen auch für Menschen mit Behinderungen in analoger Anwendung des Rechtsgrundverweises im Abs. 1 HS 2.

 

Rz. 9

Seit dem 1.1.2022 besteht auf alle allgemeinen und besonderen Leistungen in der Leistungserbringungsform des Persönlichen Budgets (§ 29 SGB IX) ein Rechtsanspruch. Bis 31.12.2017 konnten budgetfähige besondere Leistungen durch die zuständige Agentur für Arbeit als Ermessensleistungen erbracht werden; die tatsächliche Inanspruchnahme war in der Verwaltungspraxis aber gering. Vom 1.1.2018 bis 31.12.2021 war über § 118 Satz 2 ein Persönliches Budget nur für die besonderen Leistungen jedoch bereits mit Rechtsanspruch vorgesehen.

Mit dem Persönlichen Budget gibt der Gesetzgeber Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, ihren Bedarf an Teilhabeleistungen in eigener Verantwortung und Gestaltung zu decken. Dadurch kann der Begünstigte Leistungen nach seinem ganz individuellen Bedarf ausrichten. Wunsch- und Wahlrechte sowie die eigenverantwortliche Teilhabe der potenziellen Budgetnehmer werden damit umfassend berücksichtigt.

Das Budget umfasst neben den in § 115 aufgezählten allgemeinen Leistungen (vgl. Komm. dort) die unterhaltssichernden Leistungen wie Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld und die in den §§ 127, 128 geregelten Teilnahmekosten. Erfasst sind im Ergebnis regelmäßig Leistungen an begünstigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sodass die Arbeitgeberfö...

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