Rz. 11

Saison-Kug wird abweichend von Abs. 1 bis 3 für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit geleistet, Abs. 4 Satz 1. Das Saison-Kug wird im Schlechtwetterzeitraum vom 1.12. bis zum 31.3, also für max. 4 Monate gezahlt.

 

Rz. 12

Zeiten des Bezugs von Saison-Kug werden nach Abs. 4 Satz 2 nicht auf die Bezugsfrist für das Kug angerechnet. Insofern wird die Bezugsfrist des Kug um Zeiten des Saison-Kug verlängert. Die Zeiten des Bezugs von Saison-Kug gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung i. S. d. Abs. 3. Ein erneutes Kug kann daher nur dann gewährt werden, wenn mindestens 3 Monate kein Kug oder Saison-Kug geleistet wurde. Hintergrund dieser Regelung ist, dass nur in wirtschaftlich existenzfähigen Betrieben vorübergehend Kug gezahlt werden soll, wenn die Aussicht auf zukünftige Vollarbeit besteht (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 107 Rz. 11).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge