Im Fall der Vornahme eigenmächtiger baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums eines Wohnungseigentümers steht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein entsprechender Beseitigungsanspruch zu. Sind einzelne Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung konkret in ihrem Sondereigentum beeinträchtigt, haben auch sie einen entsprechenden Beseitigungsanspruch. Der Beseitigungsanspruch folgt aus §§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass zur Beseitigung einer baulichen Veränderung nur derjenige verpflichtet ist, der sie vorgenommen hat, also der sogenannte Handlungsstörer. Sein Sonderrechtsnachfolger ist als Zustandsstörer nur verpflichtet, die Beseitigung zu dulden. Beseitigungs- und Duldungsanspruch sind dabei verschiedene Verfahrensgegenstände.[1]

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