§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Nachbarschaftsverhältnis

 

(1) 1Nachbarin oder Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks, das zu dem Grundstück der verpflichteten Eigentümerin oder des verpflichteten Eigentümers in einem engen örtlichen Zusammenhang steht. 2Eigentümerin oder Eigentümer im Sinne der folgenden Vorschriften ist die verpflichtete Eigentümerin oder der verpflichtete Eigentümer eines Grundstücks.

 

(2) An die Stelle der Eigentümerin, des Eigentümers, der Nachbarin oder des Nachbarn treten

 

1.

die oder der Erbbauberechtigte im Fall der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht und

 

2.

die Nutzerin oder der Nutzer aufgrund eines in die Sachenrechtsbereinigung nach dem Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBI. I S. 2457) einbezogenen Rechtsverhältnisses.

§ 2 Nachbarliche Rücksicht

1Rechte aus diesem Gesetz dürfen nur unter Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Eigentümerin, des Eigentümers, der Nachbarin oder des Nachbarn ausgeübt werden. 2Sie dürfen nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.

§ 3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

1Die §§ 4 bis 28 gelten nur, soweit die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Nachbarin oder der Nachbar keine von diesen Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen treffen und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. 2Vereinbarungen binden die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger nur im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder soweit die sich aus ihnen ergebenden Rechte im Grundbuch eingetragen sind.

§§ 4 - 7 Abschnitt 2 Einfriedungen

§ 4 Einfriedungsrecht

1Jede und jeder darf das eigene Grundstück einfrieden. 2Ortsübliche Einfriedungen dürfen auch auf der Grenze errichtet werden. 3Auf Grundstücksgrenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flachen dürfen keine Einfriedungen errichtet werden. 4Die Vorschriften des Dritten Abschnittes bleiben unberührt.

§ 5 Abstand von der Grenze

 

(1) 1Eine Einfriedung muss von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks 0,6 Meter zurückbleiben, wenn beide Grundstücke außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und nicht in einem Bebauungsplan als Baugebiet ausgewiesen sind. 2Der Geländestreifen vor der Einfriedung darf bei der Bewirtschaftung des Grundstücks betreten und befahren werden.

 

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 erlischt, wenn eines der beiden Grundstücke Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen wird.

§ 6 Allgemeine Kostentragungspflicht

 

(1) Wer eine Einfriedung errichtet, trägt die Herstellungs- und Unterhaltungskosten.

 

(2) 1Die Kosten für die Unterhaltung einer ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze tragen die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Nachbarin oder der Nachbar zu gleichen Teilen. 2Die Kosten der Unterhaltung vorhandener Einfriedungen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flachen, zu im Sinne von § 201 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBI. I Nr. 6) geändert worden ist, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und zu Waldflachen tragt jede Nachbarin und jeder Nachbar selbst.

§ 7 Besondere Kostentragungspflicht

Reicht eine ortsübliche Einfriedung nicht aus, um angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch eine nicht ortsübliche Benutzung des Grundstücks zu bieten, so kann die Nachbarin oder der Nachbar von der Eigentümerin oder dem Eigentümer dieses Grundstücks die Erstattung der Mehrkosten der Herstellung und Unterhaltung der Einfriedung verlangen, die für die Verhinderung oder Verminderung der Beeinträchtigungen erforderlich sind.

§§ 8 - 14 Abschnitt 3 Grenzabstände für Pflanzen

§ 8 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken

 

(1) Die Nachbarin oder der Nachbar kann von der Eigentümerin oder dem Eigentümer verlangen, dass Bäume, Sträucher oder Hecken innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils einen Abstand von mindestens 0,5 Metern oder, falls sie über 2 Meter hoch sind, einen Abstand von mindestens 2 Metern von der Grundstücksgrenze der Nachbarin oder des Nachbarn aufweisen.

 

(2) Außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils genügt ein Grenzabstand von 1 Meter für alle Anpflanzungen.

 

(3) § 25 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBI. S. 137), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBI. S. 358) geändert worden ist, bleibt unberührt.

§ 9 Grenzabstand zu landwirtschaftlichen Grundstücken

Zu einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück müssen Bäume, Sträucher und Hecken einen Abstand von mindestens 0,75 Metern oder, wenn sie über 2 Meter hoch sind, von mindestens 3 Metern aufweisen, wenn der Schattenwurf die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde.

§ 10 Grenzabstände im Weinbau

 

(1) Die Nachbarin oder der Nachbar kann von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines dem Weinbau dienenden Grundstücks bei der Anpflanzung von Rebstöcken die Beachtung folgender Abstände von der Grenze des eigenen Grundstücks verlangen:

 

1.

zu den parallel zu den Rebzeilen verlaufenden Grenzen die Hälfte des geringsten Zeilenabstandes, gemessen zwischen den Mittellinien der Rebzeilen, mindestens aber 0,75 Meter,

 

2.

zu den sonstigen Grenzen, gerechnet vom äußersten Rebstock oder der äußersten Verankerung der Erziehungsvorrichtung an, 1 Meter.

 

(2) Dies gilt nicht für die Anpflanzung vo...

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