(1) Die Nachbarin oder der Nachbar kann von der Eigentümerin oder dem Eigentümer verlangen, dass Bäume, Sträucher oder Hecken innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils einen Abstand von mindestens 0,5 Metern oder, falls sie über 2 Meter hoch sind, einen Abstand von mindestens 2 Metern von der Grundstücksgrenze der Nachbarin oder des Nachbarn aufweisen.

 

(2) Außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils genügt ein Grenzabstand von 1 Meter für alle Anpflanzungen.

 

(3) § 25 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBI. S. 137), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBI. S. 358) geändert worden ist, bleibt unberührt.

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