Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeitbetrug. Angabe des Kündigungsgrunds

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kündigung eines Sparkassenangestellten ist nicht schon deshalb unwirksam, weil § 57 BAT-Ostdeutsche Sparkassen – anders als § 54 BMT-G-O – nicht die Angabe des Kündigungsgrunds im Kündigungsschreiben verlangt.

2. Der inkorrekte Umgang eines Firmenkundensachbearbeiters einer Sparkasse mit der Arbeitszeiterfassung kann eine außerordentliche fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

 

Normenkette

BGB § 626; BMT-G-O § 54; BAT-O § 57

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 27.04.2001; Aktenzeichen 3 Ca 11549/99)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil der erkennenden Kammer vom 27. April 2001 – 2 Sa 595/00 – wird

aufrechterhalten.

Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch in dem Berufungsverfahren weiter darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund außerordentlicher fristloser (Arbeitgeber-)Kündigung der Beklagten vom 03.12.1999 zum nämlichen Tag, hilfsweise zum 31.03.2000, oder durch deren außerordentliche fristlose Kündigung vom 04.02.2000 zu dem nämlichen Tag, hilfsweise zum 31.03.2000, aufgelöst worden ist.

Für den Fall des Obsiegens geht es dem Kläger um seine Prozeßbechäftigung als Firmenkundensachbearbeiter/Bankkaufmann.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestands im ersten Rechtszug wird aufgrund der Regelung in § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Stattdessen wird auf den Tatbestand des hier angefochtenen Urteils des vom Kläger angegangenen Arbeitsgerichts Leipzig verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 09.06.2000 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 10.07.2000, einem Montag, Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung bis 11.09.2000 am nämlichen Tag ausgeführt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig (vom 16.05.2000 – 3 Ca 11549/99 –) zurückzuweisen.

Gemäß diesem Antrag ist am 27.04.2001 Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 08.05.2001 zugestellte Versäumnisurteil am 15.05.2001 Einspruch eingelegt.

Der Kläger ist der Auffassung, daß der Kündigungsgrund in dem Kündigungsschreiben hätte angegeben werden müssen. Dies sei zwar nicht in § 57 des anwendbaren BAT-Ostdeutsche Sparkassen vorgeschrieben, jedoch in § 54 des BMT-G-O, der für etwaige oder potentiell bei der Beklagten beschäftigte Arbeiter gelten würde.

Auch ein Kündigungsgrund bestehe nicht. Die Beklagte habe weder dargelegt noch bewiesen, daß ihm, dem Kläger, die technischen Vorgänge bei den Stechvorgängen „Dienstgangende” bzw. „Dienstganganfang” bekannt gewesen seien. Es sei ihm jedoch nicht ersichtlich gewesen, daß das Zeiterfassungsgerät ZINA automatisch den Dienstbeginn auf 7.30 Uhr und das Dienstende auf 17.15 Uhr festsetzt, wenn ein Dienstgang nach 7.30 Uhr endet bzw. ein Dienstgang vor 16.15 Uhr beginnt.

Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten hätte vor Kündigungsausspruch eine Abmahnung erklärt werden müssen.

Dem Personalrat sei lediglich schlagwortartig mitgeteilt worden, daß er, der Kläger, das Kontrollsystem ZINA mißbräuchlich benutzt habe, indem er am 13.10.1999 um 10.51 Uhr „Dienstgangende” gestochen habe und die Arbeitszeit in diesem Fall ab 7.30 Uhr zähle.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils der erkennenden Kammer vom 27.04.2001 – 2 Sa 595/00 – das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 16.05.2000 – 3 Ca 11549/99 – abzuändern und

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.12.1999 noch durch die hilfsweise gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31.03.2000 noch durch die außerordentliche Kündigung vom 04.02.2000 noch durch die hiermit ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung (der Sache nach) zum 31.03.2000 aufgelöst worden ist,
  2. im Falle des Obsiegens zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Firmenkundensachbearbeiter/Bankkaufmann bis zur Rechtskraft einer Entscheidung zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

das vorgenannte Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des Vorbringens beider Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Mit eingeschlossen hiervon sind auch die eigenen vor Schluß der Verhandlung eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen des Klägers, soweit sie keine dem Vertretungszwang unterliegenden Prozeßhandlungen enthalten bzw. ankündigen und soweit sich sie seine Prozeßbevollmächtigten zu eigen gemacht haben bzw. deren Vorbringen nicht widersprechen.

 

Entscheidungsgründe

A.

Der Einspruch ist zulässig.

Das Versäumnisurteil ist aufrechtzuerhalten. Denn die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist bereit...

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