Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 05.11.1999; Aktenzeichen 17 Ca 7451/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.04.2002; Aktenzeichen 2 AZR 260/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 05.11.1999 – 17 Ca 7451/98 – wird

zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 31.08.1998. Der Kläger begehrt außerdem, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Arbeiter in der Lohngruppe 7 weiterbeschäftigt zu werden.

Der am … 1960 geborene Kläger, der verheiratet und gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtet ist, ist seit 01.09.1987 beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger bei der Technischen Universität … als vollbeschäftigter gewerblicher Arbeitnehmer in der Lohngruppe 7 MTL II bzw. MTArb-O beschäftigt. Von 1987 bis 1992 war der Kläger als Transportarbeiter und Lkw-Fahrer tätig. Danach arbeitete er als sog. Territorialhausmeister. Ihm waren 13 Hausmeister unterstellt.

Mit Schreiben vom 31.08.1998 (Bl. 3 d. A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.1999. Der Kläger erhielt das Kündigungsschreiben am 01.09.1998.

Mit Erlass vom 04.07.1996 bat das Sächsische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (im Folgenden: SMWK) die TU … um Benennung von 139 abzubauenden Stellen. Mit Schreiben vom 18.12.1996 (Bl. 54 ff. d. A.) nahm die TU … eine Neustrukturierung der Hausmeisterdienste vor. Diese sollten grundsätzlich privatisiert werden. Zum Ausgleich sich aus der Privatisierung ergebender Kapazitätsdefizite sollten bestimmte Aufgabengruppen (Bl. 63 ff. d. A.) durch fachlich geeignetes Personal aus dem Kreis der Hausmeister wahrgenommen werden. Hierzu sollten 21 Stellen geschaffen werden. Alle Hausmeister sollten im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens die Möglichkeit haben, sich auf eine dieser Stellen zu bewerben. Unter diesen Stellen befanden sich die Stellen „Kraftfahrer Post II” und „Kraftfahrer Umzug und Verlegung”. Die Mitarbeiter, die auf einer der 21 Stellen nicht verwendet werden konnten, sollten an private Unternehmen ausgegliedert werden. Dies erfolgte mit einer Zusammenfassung der Hausmeisterdienste in 4 Lose, die öffentlich ausgeschrieben wurden. Der Arbeitsplatz des Klägers war dem Los 1 zugeordnet. Mit Beschluss vom 06.08.1996 entschied die Leitung der TU … darüber hinaus, dass ggf. Kündigungen auszusprechen seien.

Der Kläger bewarb sich, gemeinsam mit fünf weiteren Mitarbeitern, für die Stelle als „Kraftfahrer Post II”. Die Stelle wurde mit dem Mitarbeiter …, geb. am … 1944, beschäftigt seit 01.06.1989, besetzt.

Die Stelle „Kraftfahrer Umzug und Verlegung” wurde mit dem Mitarbeiter … (geb. … 1972, ledig und ohne Unterhaltspflichten, beschäftigt seit 01.09.1989) besetzt.

Mit Schreiben des Beklagten vom 13.08.1997 (Bl. 88 f. d. A.) wurde der Kläger über einen sein Los betreffenden Betriebsübergang zum 01.11.1997 auf die Firma … unterrichtet. Mit Schreiben vom 15.09.1997 widersprach der Kläger einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Mit Personalüberleitungsvertrag vom 22.10.1997 (Bl. 268 ff. d. A.) wurde geregelt, dass die Arbeitsverhältnisse, die auf Betriebserwerber übergehen, für die Dauer von drei Jahren nicht gekündigt werden.

Unstreitig ist der bisherige Arbeitsplatz des Klägers zum 01.11.1997 weggefallen. Seitdem wurde der Kläger im Sachgebiet „Zentrale Beschaffung, Gruppe Aussonderungslager/Verkauf/Bestandskontrolle” ohne Planstelle als Hilfsarbeiter beschäftigt (Bl. 272 d. A.). Die Stelleninhaberin Frau … verstarb am 08.08.1999.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei. Ein dringendes betriebliches Bedürfnis, welches seiner Weiterbeschäftigung entgegengestanden hätte, sei nicht gegeben. Die Kündigung sei dadurch vermeidbar gewesen, dass der Kläger auf einer der 21 weitergeführten Stellen beschäftigt wird. Das Konzept vom 18.12.1996 habe zunächst vorgesehen, den Kläger auf der Stelle eines Kraftfahrers weiterzubeschäftigen. Dies sei nachträglich geändert worden.

Die Übernahme der Hausmeisterdienste zum 01.11.1997 durch private Dienstleister stelle keinen Betriebsübergang dar. Deshalb sei der Widerspruch des Klägers ohne Bedeutung. Es habe sich lediglich um die Aufteilung von 58 Personen auf 4 private Dienstleister gehandelt. Die frühere Arbeitsorganisation sei nicht bewahrt worden.

Er, der Kläger, sei als Hausmeister an der Hochschule … einsetzbar gewesen. Diese Stelle sei während der Kündigungsfrist ausgeschrieben und einem anderen Arbeitnehmer zugewiesen worden.

Im Frühjahr 1998 sei mitgeteilt worden, dass eine Stelle in der Fahrbereitschaft der Universitätsklinik (Lohngruppe 4) frei sei. Wegen der niedrigen Vergütung habe er das Angebot zunächst nicht angenommen. Allerdings habe der Beklagte die Stelle im Wege einer Änderungskündigung anbieten müssen.

Der Beklagte habe eine fehlerhafte Sozialauswahl durchgeführt. Soziale Gesichtspunkte sei...

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