Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 23.04.2013; Aktenzeichen 14 O 269/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 23.4.2013 - Az. 14 O 279/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage des Beklagten wird die Klägerin verurteilt, den Beklagten aus der Inanspruchnahme von Anwaltskosten des Rechtsanwalts A. aus der Kostenrechnung vom 10.6.2009, Rechnung Nr. XXX/XXXX, in Sachen./. (Az. XX/XX), i.H.v. 1.353,03 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 83 %, der Beklagte zu 17 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert wird festgesetzt auf 8.879,50 EUR (Klage 6.020,63 EUR, Widerklage 2.858,87 EUR).

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin als Rechtsschutzversicherer des Klägers verpflichtet (gewesen) ist, Kosten aus einer rechtlichen Auseinandersetzung zu erstatten.

Der Beklagte unterhält bei der Klägerin einen Rechtsschutz-Versicherungsvertrag mit "Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Selbständige" (s. Nachtrag zum Versicherungsschein Nr. XXXXXXXX vom XXXXXXXX7.5. XXXXXXXX00XXXXXXXX, Bl. 356 d.A.; ursprünglicher Versicherungsschein vom XXXXXXXX9.1XXXXXXXX. 1997, Bl. 359 d.A.). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Rechtsschutz-Versicherung zugrunde (im Folgenden: ARB, Bl. 364 d.A.).

Gemäß § XXXXXXXX1 Abs. 4 ARB umfasst der Versicherungsschutz der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung u.a. den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§XXXXXXXX d ARB) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen.

In § 5 Abs. 3 ARB heißt es:

"Der Versicherer trägt nicht

[...]

b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist."

§ 14 ARB regelt die Verjährung:

"(1) Der Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles verjährt in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluss des Kalenderjahres, in dem erstmalig Maßnahmen zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers eingeleitet werden, die Kosten auslösen können."

[...]"

Der streitige Rechtsschutzfall steht im Zusammenhang mit einem Autokauf. Der Beklagte erwarb das Fahrzeug der Marke Rolls Royce, Baujahr 1978, am 7.1. XXXXXXXX008 bei einer Firma M. F. zu einem Kaufpreis von XXXXXXXX9.500 EUR. Nachdem er Mängel festgestellt hatte, ließ er einen Sachverständigen das Fahrzeug bewerten, rief bei der Firma F. an und erklärte mündlich den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit Anwaltsschreiben vom 5.3. XXXXXXXX008 trat er nochmals vom Kaufvertrag zurück und verlangte vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Herausgabe des Pkw. Er setzte hierfür eine Frist auf den 14.3. XXXXXXXX008. Nach Ablauf der Frist beantragte der Beklagte mit Schriftsatz vom 8.4. XXXXXXXX008 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem LG Saarbrücken (XXXX) zur Feststellung der von ihm angenommenen Fahrzeugmängel.

Nach Erstellung des Gutachtens verlangte der Beklagte mit Schreiben vom XXXXXXXX2.12.2008 (Bl. 36 d.A.) an den Rechtsanwalt der Firma F., den Zeugen Dr. W., erneut Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Rolls Royce zum 30.12.2008. Im letzten Teil jenes Schreibens hieß es:

"Damit wäre zumindest der eigentliche Streitpunkt zwischen den Parteien erledigt. Die Kostenfrage kann gegebenenfalls gesondert geklärt werden, sofern insoweit Bedarf besteht."

Die Klägerin hatte für die rechtliche Auseinandersetzung unter dem 19.2.2009 eine Deckungszusage unter dem Betreff "... pp." gegeben (Bl. 44 d.A.). Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hatte unter dem 7.1.2009 eine "Kostenrechnung - Endabrechnung" erstellt für den Leistungszeitraum Februar 2008 bis Januar 2009 für die außergerichtliche Tätigkeit und die Tätigkeit im selbständigen Beweisverfahren (Bl. 43 d.A.), die u.a. eine 1,8-fache Geschäftsgebühr und eine Auslagenpauschale für außergerichtliche Tätigkeit enthielt. Insgesamt verauslagte die Klägerin unter Einbeziehung dieser Rechnung für die Rechtsangelegenheit des Beklagten gegen die Firma F. bis April 2009 Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in einer Gesamthöhe von 6.020,63 EUR (Bl. 2, 4 d.A.).

Unter dem 7.5.2009 unterbreitete Herr F. persönlich dem Beklagten ein Einigungsangebot (Bl. 48 d.A.):

"Hiermit biete ich Ihnen unwiderruflich an, den an Sie verkauften Rolls Royce zum selben Preis zu kaufen, den Sie damals bezahlt haben. [...]. Sie verkaufen mir das Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und haben keinerlei Probleme.

Wenn Ihr Anwalt der Auffassung sein sollte, dass er seine 'Bemühungen' einklagen möchte, so soll er die...

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