Tenor

Auf die Klage wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin von den Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes A. in Höhe von 983,60 Euro entsprechend der in der Klageschrift enthaltenen Kostennote vom 18. Dezember 2002 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2003 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Freistellung von ihr im Verfahren vor dem Landgericht Aachen, Az.: 10 O 249/02, auf der Grundlage eines Vergleichsschlusses entstandener Kosten einer anwaltlichen Beauftragung. Die Beklagte begehrt die teilweise Rückzahlung eines im Hinblick auf das genannte Verfahren geleisteten Kostenvorschusses. Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, der die ARB 1994 zugrunde liegen.

Unter dem 20. März vereinbarte die Klägerin mit Herrn T. den Ankauf eines Fahrzeugs der Marke Opel Corsa zu einem Preis von 6.900,00 Euro. Im schriftlichen Kaufvertrag war ein (kleiner) Unfallschaden hinten rechts genannt, ein Hinweis auf einen Rahmenschaden auch sich nicht. Darüber hinaus war im Kaufvertrag ein Gewährleistungsschluss erklärt.

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 08. Mai 2002 unter Bezugnahme auf einen Unfallschaden und weitere Mängel am Fahrzeug den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte Herrn T zur Rückzahlung des Kaufpreises und Rücknahme des Fahrzeugs auf, was dieser ablehnte.

Mit Schriftsatz vom 04. Juni 2002 erhob die Klägerin gegen Herrn T. eine entsprechende Wandlungsklage zum Landgericht Aachen, mit der sie die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 6.900,00 EUR, die Rücknahme des Fahrzeuges und weitere Zahlung in Höhe von 95,16 EUR begehrte. Die Beklagte erteilte eine Deckungszusage und leistete einen Vorschuss in Höhe von 809,20 EUR. Im Verfahren vor dem Landgericht stellte die Klägerin sich auf den Standpunkt, der dortige Beklagte T. sei Unternehmer im Sinne von § 14 BGB und behauptete des Weiteren, bereits bei Vertragsschluss habe ein Totalschaden (Rahmenschaden), der vom Beklagten bewusst verschwiegen worden sei, sowie weitere Mängel am Fahrzeug vorgelegen. Der Beklagte T. bestritt seine Unternehmereigenschaft sowie das Vorliegen eines Totalschadens und die weiteren Mängel. Darüber hinaus habe der Voreigentümer des Fahrzeugs ihm gegenüber nur erklärt, dass das Fahrzeug einen leichten Unfallschaden hinten rechts erlitten habe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Aachen schlossen die Klägerin und der dortige Beklagte einen Vergleich, nachdem dieser sich verpflichtete, einen Betrag von 6.250,00 EUR an die Klägerin zurückzuzahlen und das Fahrzeug zurückzunehmen. Die Kostenentscheidung in Bezug auf die Kosten des Rechtsstreits und Vergleichs wurde dem Gericht nach § 91 a ZPO überlassen. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2002 hob das Landgericht Aachen die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs mit der Begründung, dass über das Vorliegen von Mängeln im Zeitpunkt der Übergabe ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen, gegeneinander auf.

Der Beschluss wurde der Beklagten übermittelt, die mit Schreiben vom 15. Oktober 2002, auf das Bezug genommen wird (Bl. 8 d.A.), die Kostenregelung im Vergleich als für die Kostendeckung nicht maßgeblich erachtete und zur Rückzahlung des geleisteten Vorschusses in Höhe von 809,20 EUR aufforderte. Mit Schreiben vom 22. November 2002 forderte der damalige und jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zum Ausgleich (s)einer Kostennote bis zum 29. November 2002 auf.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei anlässlich der Entscheidung des Landgerichts Aachen zur Übernahme der Kosten im dort festgehaltenen Verhältnis verpflichtet

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  • 1.

    die Klägerin von den Kosten des Rechtsanwalts A in Höhe von 983,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20.09.2002 freizustellen sowie

  • 2.

    festzustellen, dass der Beklagten keine Forderung über 809,20 EUR zusteht.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2003 haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den Antrag zu 2) übereinstimmend für erledigt erklärt.

Nunmehr beantragt die Klägerin,

die Beklagte entsprechend dem Antrag zu 1) zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte,

die Klägerin zu verurteilen, an sie 526,14 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Sie ist der Ansicht, sie sei lediglich zur Kostenerstattung im Verhältnis zwischen dem vom Versicherungsnehmer angestrebten und im Vergleich (in der Hauptsache) erzielten Erfolg verpflichtet.

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