Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 22.12.2008; Aktenzeichen 12 O 277/08)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 22.12.2008 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (12 O 277/08) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um einen Anspruch aus einem Unfallversicherungsvertrag.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung. Dem Vertrag liegen u.a. ein Nachtrag Nr. 2 vom 16.4.2004 zur Unfallversicherung (Bl. 10 d.A.) sowie die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen mit Plus-Deckung der Beklagten (im Folgenden AUB 94 - Bl. 22 d.A.) sowie die Besonderen Bedingungen der Beklagten für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (Bl. 28 d.A.) zugrunde.

Vereinbart war laut Anlage Nr. 00001 (Bl. 11 d.A.) zum Versicherungsschein vom 16.4.2004 hinsichtlich der Invaliditätsleistung Folgendes:

"Versicherungsleistungen Versicherungssummen

Invalidität mit 1000 % Progression 50.000 EUR

Vollinvalidität 500.000 EUR"

Ferner heißt es:

"§ 7 I. der allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 94) wird wie folgt erweitert:

Führt ein Unfall ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen (§ 8 AUB 94) nach den Bemessungsgrundsätzen der Nummern (2) und (3) zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt:

...

Progression von 1000 % (Anlage 4) a) für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme.

b) für den 25 %, nicht aber 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die fünffache Invaliditätssumme.

c) Für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die siebzehnfache Invaliditätssumme."

Der Kläger erlitt am 29.12.2004 einen Unfall, der zu einer dauernden Beeinträchtigung seines linken Arms von 3/7 Armwert führte (Bl. 5 d.A.). Im Januar 2006 zahlte die Beklagte auf die Invaliditätsleistung einen Vorschuss i.H.v. 10.000 EUR (vgl. Schreiben vom 1.12.2005 (Bl. 39 d.A.) und 9.1.2006 (Bl. 41 d.A.)). Am 13.9.2007 zahlte sie einen weiteren Vorschuss i.H.v. 15.000 EUR (vgl. Schreiben vom 13.9.2007 (Bl. 77 d.A.)).

Mit Schreiben vom 6.12.2007 (Bl. 79 d.A.) rechnete sie die Invaliditätsleistung dahingehend ab, dass ein Anspruch i.H.v. insgesamt 25.000 EUR bestehe, der durch die Vorschüsse erfüllt sei.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er nach den Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel im vorliegenden Fall die fünffache Invaliditätssumme fordern könne (Bl. 6 ff. d.A.). Mit seiner zunächst an das LG Kleve gerichteten Klage hat er daher - neben der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten - eine weitere Invaliditätsentschädigung von 100.000 EUR geltend gemacht.

Er hat behauptet, dass ihm ein Berater der W. F. GmbH aus K., ein Herr S., im Zuge der Vertragsanbahnung erklärt habe, dass er im Versicherungsfall - je nach Höhe des unfallbedingten Invaliditätsgrades - Anspruch auf ein Vielfaches der jeweils vereinbarten Versicherungssumme erhalte, wobei schon bei Feststellung eines geringen Invaliditätsgrades eine deutlich erhöhte Versicherungssumme ausgezahlt werde (Bl. 6 f. d.A.).

Nach der Ankündigung der Beklagten, dass ihm nur eine Invaliditätsentschädigung von 25.000 EUR zustehe, habe er telefonisch bei der Service-Hotline der Beklagten nachgefragt, welche Versicherungssumme sich bei einer Invalidität von 30 % im Hinblick auf die Progression von 1000 % ergebe. Eine Mitarbeiterin der Beklagten habe ihm daraufhin sogar einen Betrag von 250.000 EUR genannt (Bl. 8 d.A.) Der Kläger hat - nach Abgabe des Rechtsstreits an das LG Saarbrücken - beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 100.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % seit dem 29.9.2005 sowie i.H.v. 5 % aus weiteren 15.000 EUR vom 29.9.2005 bis zum 24.8.2007 und aus weiteren 10.000 EUR vom 29.9.2005 bis zum 9.1.2006 zu zahlen,

2. an ihn vorgerichtliche Kosten i.H.v. 2.237,56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sie mit der - unstreitigen - Zahlung von 25.000 EUR den Anspruch des Klägers in vollem Umfang erfüllt habe und sich im Hinblick auf die Progressionsvereinbarung kein weitergehender Anspruch ergebe.

Mit dem am 22.12.2008 verkündeten Urteil (Bl. 224 d.A.) hat das LG Saarbrücken die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Beruf...

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