Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 16.02.2017; Aktenzeichen 14 O 321/13)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.2.2017 - Az: 14 O 321/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.069,18 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Versicherungsleistung aus einer Gebäudeversicherung.

Der Kläger schloss mit der Beklagten eine Gebäudeversicherung entsprechend dem Versicherungsschein vom 23.5.2013 (Bl. 105 d.A.). Einbezogen waren die "Allgemeine Sachversicherungsbedingungen für Gewerbe und freie Berufe ASVG 2006" - Blatt 131 der Akten). Danach leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden, wobei Leitungswasser definiert wird als Wasser, das bestimmungswidrig aus Rohren oder Schläuchen der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) austritt (§ 2 Nr. 1 ASVG). Außerdem leistet der Versicherer Entschädigung für Bruchschäden der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) innerhalb der versicherten Gebäude (§ 2 Nr. 2 ASVG). Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Überschwemmung oder Witterungsniederschlag oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau (§ 9 ASVG).

Nachdem der Kläger einen Leitungswasserschaden gemeldet hatte, gelangte der Sachverständige Ne. im Auftrag der Beklagten in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 22.8.2013 (Blatt 27 der Akten) zu der Feststellung, dass die Kosten der Kanalverfilmung in Höhe von 446,25 EUR schadensbedingt seien. Darüber hinaus seien Reparaturkosten von 1.363,74 EUR für die Beseitigung des Rohrbruchs am Abflussrohr angemessen. Die Beklagte zahlte in der Folgezeit 1.850,00 EUR an den Kläger.

Der Kläger hat behauptet, am 27.5.2013 sei es in dem versicherten Anwesen zu einem Leitungswasserschaden gekommen. Ein Mischwasserkanal (Abflussrohr) sei im 1. Obergeschoss gebrochen. Dies habe zu einem Wassereinbruch im Keller geführt mit der Folge, dass sich dort die Fliesen vom Estrichboden gelöst hätten. Dadurch entständen Kosten in Höhe von rund 20.000 EUR (Angebot der Firma Be. - Blatt 95 der Akten).

Die Beklagte hat behauptet, bei massiven Regenfällen könne Wasser über Kellerfenster und Lichtschächte in den Keller strömen. Die Fliesen hätten sich aufgrund andauernder Feuchtigkeit, und nicht aufgrund eines einzelnen Wasserschadens gelöst.

Der Kläger hat die Feststellung verlangt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Beseitigung des Leitungswasserschadens in seinem Anwesen zu zahlen, soweit diese auf einen Rohrbruch zurückzuführen sind, abzüglich eines Betrages in Höhe von 1.850,00 EUR, Zahlung von weiteren 1.396,58 EUR (Rechnung der Firma Ze. vom 18.6.2013), Zahlung von weiteren 446,25 EUR (Kosten für die Kanalverfilmung), Zahlung von 4.682,60 EUR (Angebot der Firma Be.) sowie 1.430,38 EUR außergerichtliche Anwaltsgebühren.

Das Landgericht Saarbrücken hat ein Gutachten des Sachverständigen B. We. vom 11.4.2016 (Blatt 281 der Akte) und ein Ergänzungsgutachten vom 29.8.2016 (Blatt 336 der Akte) eingeholt und anschließend die Klage durch Urteil vom 16.2.2017 - Az: 14 O 321/13 - abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Beseitigung des Leitungswasserschadens an dem Anwesen B.straße 39 in N. zu bezahlen soweit dieser auf einen Rohrbruch zurückzuführen ist und zwar den Fliesenschaden entsprechend dem Angebot der Firma Be. vom 1.10.2013, abzüglich am 1.10.2013 gezahlter 1.850,00 EUR,

die Beklagte zu verurteilen, die Rechnung der Firma Ze. vom 18.6.2013 in Höhe von 1.396,58 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.682,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.430,38 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein weiterer Anspruch aus seiner Gebäudeversicherung zu.

(1.) Mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Landgericht ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge