Leitsatz (amtlich)

1. Gibt der Versicherungsnehmer auf Nachfrage des Versicherers an, eine - angegebene - "colitis" sei ausgeheilt, besteht kein Anlass für den Versicherer, die Richtigkeit dieser Bestätigung zu recherchieren. Das mag anders sein, wenn der Versicherungsnehmer eine fortdauernde Medikation angibt.

2. Bei arglistiger Täuschung darf sich der Versicherungsnehmer nicht auf die Verletzung einer Nachfrageobliegenheit berufen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 18.01.2005; Aktenzeichen 14 O 445/03)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das am 18.1.2005 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, Az.: 14 O 445/03, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) zu jeweils 24 % und dem Kläger zu 3) zu 52 % zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 117.292,19 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte als Bezugsberechtigte aus insgesamt drei Lebensversicherungsverträgen in Anspruch, die der Versicherungsnehmer in den Jahren 1996 und 1999 abgeschlossen hat. Bei der Klägerin zu 1) handelt es sich um die Ehefrau des Versicherungsnehmers, bei dem Kläger zu 2) um dessen Sohn und bei dem Kläger zu 3) um dessen Vater.

Dem ersten Versicherungsvertrag lag ein Antrag des Versicherungsnehmers vom 1.6.1996 (Bl. 21 f. d.A.) auf Abschluss einer Risikolebensversicherung mit einer Todesfallsumme i.H.v. 100.000 DM zugrunde; nach einer einmaligen Erhöhung auf der Grundlage des Dynamikplans belief die Versicherungssumme sich auf 55.288 EUR (Bl. 25 d.A.). Bezugsberechtigte dieses unter der Vertragsnummer OOOO zustande gekommenen Versicherungsvertrages sind ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 18.11.2000 die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) zu gleichen Teilen.

Mit einem weiteren Antrag vom 3.9.1996 (Bl. 27 f. d.A.) beantragte der Versicherungsnehmer bei der Beklagten darüber hinaus den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung, die mit Versicherungsschein vom 31.10.1996 (Bl. 30 d.A.) unter der Nr. OOO1 zustande kam und mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 15.8.2000 dynamisiert wurde. Als Bezugsberechtigter dieses Vertrages mit einer Todesfallsumme von 31.852,80 EUR (Bl. 42 d.A.) war der Kläger zu 3) bestimmt.

Auf der Grundlage eines Antrags des Versicherungsnehmers vom 26.2.1999 (Bl. 44 d.A.) wurde schließlich eine weitere kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Todesfallsumme von 104.522 DM - bei Eintritt des Versicherungsfalls 53.789,54 EUR (Bl. 42 d.A.) - abgeschlossen, über den die Beklagte am 23.4.1999 den Versicherungsschein mit der Nr. OOO2 erteilte. Der Kläger zu 3) ist auch Bezugsberechtigter dieses Vertrages.

Die den Anträgen des Versicherungsnehmers zugrunde liegenden Antragsformulare enthielten in der Rubrik "Gesundheitserklärung der zu versichernden Person" - u.a. - folgende Fragen:

Ziff. 1: "Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden (z.B. Herz oder Kreislauf, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- oder Geschlechtsorgane, Wirbelsäule, Nerven, Psyche, Blut, Zucker, Fettstoffwechsel, Geschwülste oder sonstige Krankheiten)? Wann, woran, wie lange, Folgen?".

Ziff. 3: "Sind Sie untersucht, beraten, behandelt oder operiert worden? Wann und weshalb, beanspruchte Ärzte?"

Ziff. 8: "Welcher Arzt ist über Ihre Gesundheitsverhältnisse am besten unterrichtet (z.B. Hausarzt)?

In seinem ersten Antrag vom 1.6.1996 (Bl. 22 d.A.) beantwortete der Versicherungsnehmer die Frage zu Ziff. 1 mit "nein", machte aber in dem zur Ziff. 1 gehörenden Erläuterungsfeld des Formulars die Angabe "1983 Darminfektion 2-3 Wochen, s. Nr. 3". Die zu Ziff. 3 gestellte Frage nach ärztlichen Behandlungen bzw. Beratungen bejahte er und führte hierzu näher aus "Routineuntersuchungen Dr. H.F.". Auf die nach dem über seine Gesundheitsverhältnisse am besten unterrichteten Arzt gerichtete Frage unter Ziff. 8 gab er ebenfalls Herrn Dr. F. an. Mit Schreiben vom 19.6.1996 (Bl. 52 d.A.) bat die Beklagte den Versicherungsnehmer um ergänzende Angaben zu Ursachen, Behandlung und Folgen der von diesem angegebenen Darminfektion. Der Versicherungsnehmer ergänzte das ihm rückübersandte Antragsformular am 26.6.1996 zu Ziff. 1 durch die Einfügung des Begriffes "Colitis" und im Übrigen auf die konkreten Nachfragen wie folgt: zu a) Ursache: "unbekannt", zu b) wie behandelt?: "Krankenhaus W. mit Medikamenten" und zu c) Folgen: "ausgeheilt s. Dr. F." (Bl. 24 d.A.).

Am 5.7.1996 fragte ein Mitarbeiter der Beklagten nochmals telefonisch bei dem Versicherungsnehmer nach. Während dieses Telefonats, dessen Einzelheiten streitig sind, bestätigte der Versicherungsnehmer nochmals, dass die Darminfektion ausgeheilt sei.

In dem Antragsformular zu dem Antrag vom 3.9.1996 (Bl. 27 f...

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