Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 04.08.2016; Aktenzeichen 6 O 64/16)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.8.2016 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 6 O 64/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Im Jahre 2009 überließ der Beklagte der Klägerin einen Betrag von 120.000 Euro, wobei streitig ist, ob dieser Zuwendung ein Darlehen oder eine Schenkung zugrunde liegt. Mit Anwaltsschreiben vom 13.10.2015 (Bl. 14 ff. d.A.) ließ der Beklagte das in Höhe von 120.000 Euro gewährte "Darlehen" fristlos kündigen und die Klägerin zur Rückzahlung bis zum 20.10.2015 auffordern. Zahlungen der Klägerin erfolgten nicht.

Das Finanzamt Kusel erließ am 13.11.2015 gegen die Klägerin einen Schenkungssteuerbescheid "über den Erwerb... aus der Zuwendung des Herrn L. H..." in Höhe von 30.000 Euro, den die Klägerin zum Anlass nahm, den Beklagten mit Schreiben vom 19.11.2015 unter Hinweis auf eine zwischen Schenker und Beschenktem bestehende Gesamtschuldnerschaft zur Zahlung der hälftigen Schenkungssteuer von 15.000 Euro aufzufordern.

Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin gestützt auf eine nach ihrer Behauptung von dem Beklagten unterzeichnete Bestätigung der Schenkung vom 20.02.2009 (Anl. K1; Bl. 11 d.A.) Ausgleich dieses Betrages auf der Grundlage des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB.

Der Beklagte hat die Echtheit der Unterschrift unter der Bescheinigung vom 20.02.2009 in Abrede gestellt und darauf hingewiesen, dass die Klägerin erst nach Erhalt der Zahlungsaufforderung eine Anzeige der angeblichen "Schenkung" an das Finanzamt getätigt habe. Unabhängig davon, dass es sich in Wahrheit um ein Darlehen gehandelt habe, müsse für das Innenverhältnis gelten, dass die Klägerin als "Beschenkte" eine anfallende Schenkungssteuer alleine trägt.

Das LG hat mit am 04.08.2016 verkündetem Urteil (Bl. 99 ff. d.A.), auf das wegen der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein aus § 426 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. §§ 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG, 44 Abs. 1 AO, § 426 Abs. 1 BGB resultierender Ausgleichsanspruch aufgrund anderweitiger Bestimmung nicht gegeben sei.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Sachanträge weiterverfolgt.

Das angefochtene Urteil fuße auf der falschen Annahme, Schenkungen wohne "aus der Natur der Sache" der Gedanke inne, dass die Schenkungssteuer im Innenverhältnis vom Beschenkten zu tragen sei und hierin eine "andere Bestimmung" im Sinne von § 426 Abs. 1 S. 1 BGB liege. Die Annahme eines solchen Rechtsgrundsatzes finde jedoch weder im Gesetz noch in der Lebenswirklichkeit eine Stütze. Da es an einer auch nur konkludenten Vereinbarung dieses Inhalts fehle, habe nach der gesetzlichen Vermutung des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB der Beklagte der Klägerin im Innenverhältnis die hälftige Schenkungssteuer zu erstatten. Die vom LG herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen seien nicht einschlägig und beschäftigten sich lediglich mit der hier nicht streitentscheidenden Frage, ob der Schenker von der Finanzbehörde in der konkreten Situation vorrangig gegenüber dem Beschenkten zur Schenkungssteuer herangezogen werden durfte. Da sich der BGH zu dieser Fragestellung im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs noch nicht geäußert habe, sei jedenfalls die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt (Bl. 121, 128, 159 d.A.), das Urteil des LG Saarbrücken - 6 O 64/16 - aufzuheben und stattdessen zu entscheiden wie folgt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 15.000 Euro zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2015.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für außergerichtliche Anwaltskosten einen weiteren Betrag von 1.029,35 Euro zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2015.

Der Beklagte beantragt (Bl. 116, 159 d.A.), die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 29.03.2017 (Bl. 159, 160 d.A.) Bezug genommen.

B. Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig.

Das Rechtsmittel der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht (§ 546 Abs. 1 ZPO) noch die nach §§ 529, 531 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Rechtsfehlerfrei und mit zutreffenden, vom Senat geteilten Erwägungen hat das LG einen Ausgleichsanspruch der Klägerin geg...

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