Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindes- und Ehegattenunterhalt: Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen für seine Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Für seine die Sicherung des Regelbetrages des minderjährigen Kindes beziehungsweise des Unterhaltsbedarfs des berechtigten Ehegatten betreffende Leistungsfähigkeit ist der Unterhaltsverpflichtete darlegungs- und beweisbelastet; das heißt er muss darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass er sich unter Anspannung aller Kräfte und insbesondere intensiver und ernstlicher Bemühungen um eine zumutbare (neue) Arbeitsstelle bemüht hat und sich bietende auf Erwerbsmöglichkeiten ausgenutzt hat.

 

Normenkette

BGB §§ 1361, 1603; ZPO §§ 114, 127 Abs. 2, § 323

 

Verfahrensgang

AG Homburg (Beschluss vom 14.07.2009; Aktenzeichen 13 F 348/08 UEUK)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Homburg vom 14.7.2009 - 13 F 348/08 UEUK - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

Im vorliegenden Verfahren sind die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) geltenden Vorschriften anzuwenden (Art. 111 FGG-RG).

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 14.7.2009 hat keinen Erfolg.

Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist, wie das Familiengericht zu Recht festgestellt hat, derzeit nicht der Fall.

1. Soweit der Antragsteller eine Abänderung des Unterhaltstitels des Familiengerichts Homburg vom 13.3.2008 - 13 F 134/07 - bereits ab dem Monat November 2008 begehrt, ist die beabsichtigte Klage bereits unzulässig.

Einer Herabsetzung des titulierten Unterhalts bereits ab November 2008 steht nämlich entgegen, dass eine solche gem. § 323 Abs. 3 ZPO erst - und zwar taggenau - für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage (BGH, NJW 1990, 709, 710; Senatsurteil vom 18.3.2009 - 9 UF 60/07; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 323 Rz. 35; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rz. 5354, m.w.N.) verlangt werden kann. Rechhängigkeit ist nach Lage der Akten mit Blick auf die mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundene Einreichung der Klageschrift, die vom Familiengericht als PKH- Antrag behandelt und der Antragsgegnerin formlos übersandt worden ist, am 9.6.2009 durch Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung eingetreten ist, § 261 Abs. 2 ZPO. Soweit die Klage über die zeitliche Schranke in § 323 Abs. 3 ZPO hinausgeht, ist sie unzulässig (BGH FamRZ 1987, 359, 361; FamRZ 1984, 353, 355; Senat, a.a.O.; Hoppenz, Familiensachen, 8. Aufl., B. I., § 323 Rz. 67; Senat, Urt. v. 1.7.2009 - 9 UF 18/08).

Aber auch im Falle unbedingter Klageerhebung steht einer Abänderung des Ausgangstitels bereits ab November 2008 entgegen, dass der Antragsgegnerin die Klageschrift ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle des Familiengerichts, wonach die formlose Übersendung gemäß Verfügung vom 15.12.2008 am 12.1.2009 ausgeführt worden ist (Bl. 1 d.A.), erst nach dem 12.1.2009 zugegangen ist.

2. Zu Recht ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller sich zur Begründung seines Abänderungsbegehrens nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen kann.

a) Zutreffend ist das Familiengericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 14.7.2009 sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 15.9.2009, denen der Senat beitritt, davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller ungeachtet der Frage einer auf seinem Verschulden beruhenden Kündigung und des damit einhergehenden Verlustes seines Arbeitsplatzes ab November 2008 neben dem Bezug von Arbeitslosengeld i.H.v. monatlich 1.444,80 EUR die von seinem bisherigen Arbeitgeber gemäß dem vor dem ArbG Neunkirchen am 17.11.2008 abgeschlossenen Vergleich gem. §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz gezahlte Abfindung i.H.v. 7.200 EUR - ausweislich Ziff. 1 des dortigen Vergleichs bestand Einigkeit der Parteien darüber, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung vom 26.8.2008 wirksam zum 31.10.2008 seine Beendigung gefunden hat - (Bl. 33d. BA 2 Ca 1106/08 des ArbG Neunkirchen) - als Einkommen ab November 2008 anrechnen lassen muss.

Eine - auch aus Anlass einer Kündigung gezahlte - Abfindung dient als Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens dazu, dass eine Zeit lang die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufrechterhalten werden können. Die Abfindung ist während der Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld, also in die Zukunft gerichtet, zur Aufstockung auf das bisherige Einkommen heranzuziehen, wobei kein Erwerbstätigenbonus anzusetzen ist. Da der Abfindung Lohnersatzfunktion zukommt, ist sie unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Sie is...

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