Mehrere Mieter haften für die Rückgabe als Gesamtschuldner. Grundsätzlich kommt es also nicht darauf an, ob einer von mehreren Mietern ausgezogen ist oder nicht. Der BGH hat entschieden, dass der vertragliche Herausgabe- und Räumungsanspruch (§ 546 Abs. 1 BGB) nach Beendigung des mit mehreren Mietern begründeten Wohnraummietverhältnisses auch gegen denjenigen von ihnen begründet ist, der im Gegensatz zu den anderen Mietern den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben hat.[1]

 
Praxis-Tipp

Ehegatte als Räumungsschuldner

Auch ein Ehegatte, der nicht Mieter geworden ist, kann bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter auf Räumung in Anspruch genommen werden.[2] Alle Mietermehrheiten, insbesondere Wohngemeinschaften und nichteheliche Lebensgemeinschaften, schulden die Wohnungsrückgabe als Gesamtschuldner.[3]

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