Tenor

I. Der Vermieter kann bei Beendigung eines Wohnraummietvertrages, der nur mit einem Ehegatten abgeschlossen worden ist, auch den anderen Ehegatten, der nicht Mieter geworden ist, auf Rückgabe der Wohnung in Anspruch zu nehmen. Er kann sein Herausgebeverlangen auf § 555 Abs. 3 BGB und zusätzlich, sofern er Eigentümer der Mietsache ist, auf § 985 BGB stützen. Einer Räumungsklage gegen den nicht mietenden Ehegatten fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse.

II. Wegen der weiteren Vorlagefrage ergeht kein Rechtsentscheid.

 

Gründe

Die Beklagten sind Eheleute, die im November 1934 geheiratet haben. Aufgrund eines Mietvertrages vom 15.3.1979 bewohnen sie die im Eigentum das Klägers stehende 3 – Zimmer – Wohnung in der Straße. Der vom Kläger verwendete „Hamburger Mietvertrag für Wohnraum” führt im Rubrum als Vermieter den Kläger und als Mieter die Beklagten auf. Unterhalb des Rubrums und vor § 1 des Mietvertrages befindet sich folgender kleingedruckter, in Klammern gesetzter Text:

(Unter Mieter und Vermieter werden im folgenden die Mietparteien auch dann verstanden, wenn sie aus mehreren Personen bestehen. Alle genannten Personen müssen den Mietvertrag unterschreiben. Soweit einzelne der nachfolgenden Bestimmungen ganz oder teilweise nicht gelten sollen, sind sie jeweilig im Einvernehmen den Vertragspartner zu streichen. Gegebenenfalls sind andere bzw. ergänzende Vereinbarungen einzufügen.)

Der Mietvertrag trägt neben der Unterschrift des Vermieters lediglich die weitere Unterschrift des Beklagten zu 1 als Mieter. Die für die Unterschrift der Beklagten zu 2 vorgesehene Zeile ist sowohl im Mietvertrag als auch in der sonstigen Vereinbarung nicht ausgefüllt worden.

Seit 1983 kam es zu wechselseitigen Rechtsstreiten der Parteien über die Höhe der zu zahlenden Kostenmiete des preisgebundenen Wohnraumes und über die Wirksamkeit einer vom Kläger wegen Zahlungsverzuges erklärten Kündigung vom 17.2.1988. Durch Anerkenntnisteilurteil vom 5.7.1984 wurde der Kläger als Vermieter verurteilt, eine ordnungsgemäße und richtige Abrechnung über die Kostenmiete zu erteilen. Ein im Wege der Widerklage verfolgter Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 701,73 DM aufgrund einer Mieterhöhung wurde durch. Teilurteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 10.9.1987 gegen die Beklagte zu 2 mit der Begründung abgewiesen, sie sei nicht Mieterin geworden. Durch ein weiteres Teilurteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 14.7.1988 wurde der Kläger zur Zahlung von 3.900,00 DM an den Beklagten verurteilt. Ferner wurde die Widerklage des Klägers abgewiesen und die Unwirksamkeit der Kündigung des Klägers vom 17.2.1988 festgestellt. Durch Schlußurteil vom 10.11.1988 wurde der Klage des Beklagten zu 1 in Höhe von weiteren 3.025,81 DM stattgegeben. Am 10.5.1990 wurde im Berufungsverfahren ein zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 geschlossener Vergleich protokolliert, der die Zahlungsansprüche sowie die Miethöhe regelte. Nach Ziffer 4 dieses Vergleichs wurde dem Beklagten zu 1 eine Frist bis zum 18.6.1990 zur Prüfung sich ergebender Nachzahlungen eingeräumt.

Der Kläger errechnete auf der Grundlage des Vergleichs vom 10.5.1990 eine Nachzahlungsforderung vom 22.244,11 DM für die Zeit vom 1.3.1987 bis 31.5.1990. Durch anwaltliches Schreiben vom 21.5.1990 verlangte der Kläger die Zahlung des von ihm errechneten Nachzahlungsbetrages bis zum 25.6.1990 und kündigte für den Fall der Nichtzahlung an, Zahlungsklage zu erheben und noch am 26.6.1990 eine fristlose Kündigung auszusprechen und Räumungsklage zu erheben. In einem unmittelbar an die Beklagte zu 2 gerichteten anwaltlichen Schreiben vom 26.6.1990 setzte der Kläger der Beklagten eine Frist zur Begleichung des Mietrückstandes bis zum 2.7.1990 und wies darauf hin, er werde beide Beklagten im Falle der Nichtzahlung gerichtlich auf Zahlung und Räumung der Mietwohnung aufgrund einer fristlosen Kündigung in Anspruch nehmen. Durch anwaltliches Schreiben vom 12.7.1990 kündigte der Kläger gegenüber beiden Beklagten das Mietverhältnis wegen eines Mietrückstandes in Höhe von 22.244,11 DM gemäß § 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB und widersprach der Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 568 BGB.

Der Kläger hat gegen beide Beklagten Klage auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung und auf Zahlung von 22.244,11 DM erhoben. Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 1 stattgegeben und die Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 2 sowie die Räumungsklage gegen beide Beklagten abgewiesen. Die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Zahlungsklage hat das Amtsgericht damit begründet, die Beklagte zu 2 sei weder Partei des Mietvertrages noch des gerichtlichen Vergleichs gewesen. Das Räumungsverlangen sei trotz des Mietrückstandes in Höhe von mehr als 2 Monatsmieten unbegründet, weil der Mietrückstand aus der Zeit vor Abschluß des Vergleichs vom 10.05.1990 herrühre und der Kläger sich mit seiner außerordentlichen Kündigung vom 12.7.1990 dadurch in Widerspruch setze, daß er den bis unmittelbar vor Abschluß des Vergleic...

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