Insbesondere durch schadhafte Wasser- und Abwasserleitungen kann es zu Feuchtigkeitsschäden sowohl im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums wie auch in einzelnen Sondereigentumseinheiten kommen. Treten jedenfalls Feuchtigkeitsschäden im Bereich des Gemeinschaftseigentums auf und ist die Schadensursache ebenfalls im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums zu lokalisieren, sind die Kosten entsprechender Erhaltungsmaßnahmen von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.

Treten hingegen Feuchtigkeitsschäden im Bereich eines Sondereigentums auf und liegt die Schadensursache im Bereich des Gemeinschaftseigentums, so sind die Kosten für die Reparaturmaßnahmen im Bereich des Gemeinschaftseigentums wiederum von der Gemeinschaft zu tragen.

 
Hinweis

Hinsichtlich Schadensersatz­ansprüchen differenzieren

Der geschädigte Sondereigentümer kann nur dann entsprechenden Ersatz der Erhaltungskosten seines Sondereigentums von der Gemeinschaft verlangen, wenn dieser im Hinblick auf die Schadensursache ein Verschulden vorzuwerfen ist.[1] Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn entsprechend gefasste Beschlüsse nicht zeitnah umgesetzt werden.[2] Kommt ein Erhaltungsbeschluss nicht zustande, weil einzelne Wohnungseigentümer gegen die Maßnahme stimmen oder sich ihrer Stimme enthalten, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft diese bezüglich etwaiger Schadensersatzansprüche geschädigter Wohnungseigentümer in Regress nehmen.[3]

Entsprechende Grundsätze gelten dann, wenn es durch ein schadhaftes Rohr, das dem Sondereigentum des jeweiligen Sondereigentümers zugeordnet ist, zu Schäden im Bereich des Gemeinschaftseigentums kommt. Auch hier haftet der Wohnungseigentümer nur dann, wenn ihn ein Verschulden an dem Schaden trifft.

 
Achtung

Schadensersatzpflicht des Verwalters!

Unterlässt es der Verwalter pflichtwidrig, die zur Behebung eines Feuchtigkeitsschadens erforderlichen Beschlüsse der Gemeinschaft herbeizuführen oder aber erforderliche Sofortmaßnahmen zu ergreifen, kann auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter in Betracht kommen.[4] Dies freilich in erster Linie dann, wenn dieser bereits gefasste Sanierungsbeschlüsse nicht zeitnah umsetzt und es infolgedessen zu Schäden kommt.

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