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Feuchtigkeitsschäden (WEMoG)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

Jeder Wohnungseigentümer hat sein Sondereigentum so instand zu halten, dass Nachteile für andere Eigentümer nicht entstehen. Die Instandhaltung bzw. Erhaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt nach §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt und verpflichtet, eigenständig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, so sie von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Diese Grenze gilt nicht in Notfällen. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG kann der Verwalter dann zur Nachteilsabwendung alle erforderlichen Maßnahmen in die Wege leiten. Wer für Feuchtigkeitsschäden haftet, hängt folglich davon ab, wo deren Ursache liegt.

1 Wer ist verantwortlich?

Für die ordnungsgemäße Erhaltung, also Instandhaltung und Instandsetzung, des gemeinschaftlichen Eigentums ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG verantwortlich.

 
Praxis-Beispiel

Undichtigkeiten in Fassade, Dach, Fundament

Die Wohnungseigentümer haben hier die erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen zu beschließen, die dann seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertreten durch den Verwalter umgesetzt werden.[1]

[1] S. "WEG-Beschluss", "Erhaltung von Gemeinschaftseigentum", "Modernisierung".

2 Können diese Maßnahmen durch einfache Mehrheit beschlossen werden?

Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 genügt nach § 25 Abs. 1 WEG stets die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für Versammlungsbeschlüsse. Lediglich auf Rechtsfolgenseite sieht § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG bezüglich der Kostenverteilung unter sämtlichen Wohnungseigentümern eine qualifizierte Mehrheit vor. Im Übrigen handelt es sich bei der Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden in aller Regel um Erhaltungsmaßnahmen. Dies gilt auch im Fall von Dichtigkeitsmängeln, ...

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