(1) Die Mitgliedstaaten wenden auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland für die Aufnahme oder Fortführung der Ausübung ihrer Tätigkeit keine Bestimmungen an, welche diese Zweigstellen günstiger stellen würden als die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in der Union.

 

(1a) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich folgende Informationen übermitteln:

 

a)

die gesamten Vermögenswerte, die der Tätigkeit der Zweigstelle, die in diesem Mitgliedstaat zugelassen ist, zuzuordnen ist;

 

b)

Informationen über die der Zweigstelle zur Verfügung stehenden liquiden Mittel, insbesondere die Verfügbarkeit von liquiden Mitteln in Währungen der Mitgliedstaaten;

 

c)

die Eigenmittel, die der Zweigstelle zur Verfügung stehen;

 

d)

die Regelungen zur Einlagensicherung, durch die Einleger der Zweigstelle geschützt werden;

 

e)

die Risikomanagementregelungen;

 

f)

die Unternehmensführungsregelung und Inhaber von Schlüsselfunktionen für die Tätigkeiten der Zweigstelle;

 

g)

die Sanierungspläne für die Zweigstelle und

 

h)

alle sonstigen Informationen, die nach Ansicht der zuständigen Behörde für eine umfassende Überwachung der Tätigkeiten der Zweigstelle erforderlich sind.

 

(2) Die zuständigen Behörden zeigen der EBA Folgendes an:

 

a)

alle Zulassungen von Zweigstellen, die sie Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland erteilen, sowie alle späteren Änderungen dieser Zulassungen;

 

b)

die regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der zugelassenen Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland;

 

c)

den Namen der Drittlandsgruppe, der eine zugelassene Zweigstelle angehört.

Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste aller Zweigstellen aus Drittländern, die für eine Tätigkeit in der Union zugelassen sind, unter Angabe des Mitgliedstaats, in dem sie für eine Tätigkeit zugelassen sind.

(2) Die zuständigen Behörden zeigen der Kommission, der EBA und dem durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission)[1]

(2) Die zuständigen Behörden zeigen der Kommission, der EBA und dem durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission eingesetzten Europäischen Bankenausschuss alle Zulassungen von Zweigstellen an, die sie Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland erteilen.

 

(2a) Zuständige Behörden, die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland überwachen, und zuständige Behörden von Kreditinstituten, die derselben Drittlandsgruppe angehören, arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Drittlandsgruppe in der Union einer umfassenden Beaufsichtigung unterliegen, und um eine Umgehung der für Drittlandsgruppen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Anforderungen sowie negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union zu verhindern.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 dieses Absatzes erleichtert die EBA die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, auch bei der Überprüfung, ob die Schwelle nach Artikel 21b Absatz 4 eingehalten wird.

 

(3) Die Union kann in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, die den Zweigstellen eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Drittland die gleiche Behandlung im gesamten Gebiet der Union einräumen.

[1] ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.

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