Zusammenfassung

Soll die im Gemeinschaftseigentum stehende Außenwand einer Wohnungseigentumsanlage insbesondere von Teileigentümern für Werbemaßnahmen genutzt werden können, so ist bereits eine Regelung über Reklame- bzw. Werbeeinrichtungen in der Gemeinschaftsordnung ratsam. Für Schaukästen sollten bei Geschäften Sondernutzungsrechte begründet werden.

Enthält die Gemeinschaftsordnung keine Regelung, stellt das Anbringen von Werbeelementen bzw. Werbemitteln eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, die eines Gestattungsbeschlusses nach § 20 Abs. 1 WEG bedarf. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass aus dem Recht der Teileigentümer, ihre Sondereigentumseinheit gewerblich oder freiberuflich zu nutzen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch das Recht des Teileigentümers resultiert, dafür unter Inanspruchnahme von Gemeinschaftseigentum durch ein angemessenes Schild am Hauseingang und der Wohnungstür zu werben.[1]

Auch sonstige übliche und angemessene Werbeeinrichtungen sind zu dulden. Insoweit haben die Teileigentümer gemäß § 20 Abs. 3 WEG einen Anspruch auf Gestattung entsprechender Maßnahmen der baulichen Veränderung. Den damit verbundenen geringen Nachteil müssen die Wohnungseigentümer dulden, weil sie die Nutzung als Teileigentumseinheit selbst auch dulden müssen. Im Streitfall obliegt die Beurteilung der Frage, ob eine bauliche Maßnahme noch üblich und angemessen ist, dem Gericht im Rahmen einer Beschlussersetzungsklage, so ein Gestattungsbeschluss nicht zustande kam.

Entsprechende Grundsätze gelten auch dann, wenn die Sondereigentumseinheiten sowohl zu Wohn- als auch Nichtwohnzwecken genutzt werden können.

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