Leitsatz

Bei der Verteilung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in Wohnungseigentumsverfahren ist auf den Verteilungsmaßstab des § 16 Abs. 2 WEG zurückzugreifen; die Verteilung erfolgt demnach nicht gemäß § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen.

 

Fakten:

Die Verteilung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in verschiedenen WE-Verfahren wurde vorliegend nach Kopfteilen unter den beteiligten Wohnungseigentümern verteilt. Die entsprechende Jahresabrechnung wurde mehrheitlich genehmigt. Diesen Genehmigungsbeschluss hatte nun ein Wohnungseigentümer angefochten, der die Auffassung vertritt, derartige Rechtskosten seien nicht nach Kopfteilen, sondern - in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung - nach Miteigentumsanteilen entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 2 WEG zu verteilen. Das KG teilt diese Ansicht und spricht sich ausdrücklich gegen eine Verteilung derartiger Kosten entsprechend der Bestimmung des § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen aus. Eine abschließende Entscheidung war dem Gericht jedoch nicht möglich, da u. a. das OLG Düsseldorf einen gegenteiligen Standpunkt einnimmt und somit der BGH in dieser jahrzehntelangen Streitfrage für Klarheit sorgen kann.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 07.11.2005, 24 W 143/05

Fazit:

Das WEG bestimmt zwar in § 16 Abs. 5, dass die Verfahrenskosten nicht zu den Kosten der Verwaltung i. S. d. § 16 Abs. 2 WEG gehören. Damit wird jedoch nur ausgesagt, dass die Kosten nicht auf alle Wohnungseigentümer der Gemeinschaft aufzuteilen sind. Schließlich ist ja die gerichtliche Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Da sich nach § 16 Abs. 2 WEG die Anteile der Wohnungseigentümer an Kosten grundsätzlich nach der Größe der Miteigentumsanteile richten, gibt es keinen schlüssigen Grund, warum für Verfahrenskosten etwas anderes gelten soll.

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