Ist der Mandant rechtsschutzversichert, so kann er seine rechtlichen Interessen wahrnehmen, ohne das Kostenrisiko fürchten zu müssen. Bei diesem Muster handelt es sich um eine Kostendeckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung des Mandanten.

Anzuraten ist, dass der Rechtsanwalt bereits bei Beginn eines Beratungsgesprächs mit dem Mandanten klärt, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist, ob er ggf. bereits selbst schon bei der Rechtsschutzversicherung um Kostenübernahme gebeten hat oder ob der beauftragte Rechtsanwalt den Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung übernehmen soll. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Mandanten bereits eine Kostendeckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung eingeholt haben.

Die Übernahme des Schriftverkehrs mit der Rechtsschutzversicherung durch den Rechtsanwalt ist gebührenpflichtig. Die anwaltliche Einholung der Deckungszusage ist grundsätzlich gebührenrechtlich eine selbständige Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG, die eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auslöst.

Ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus Unterlagen, wie Verträgen, Lohnabrechnungen o.ä., ist es ausreichend, in der Kostendeckungsanfrage bezüglich des genauen Sachverhalts auf beizufügende Unterlagen zu verweisen.

Praxis-Beispiel

In einem Kündigungsrechtsstreit ist der Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben sowie die letzten drei Gehaltsabrechnungen beizufügen.

Bei einer Lohnforderung ist das Einreichen des Arbeitsvertrags, ggf. der Stundenabrechnung und/oder der Gehaltsabrechnung nötig.

Häufig bittet eine Rechtsschutzversicherung um Einreichung eines Klageentwurfs oder einer Abschrift der Klageschrift. Die Rechtsschutzversicherung kann ihre Kostenübernahme von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage abhängig machen.

Zu beachten ist auch, dass mit der Rechtsschutzversicherung nach einer einmal erteilten Kostendeckungszusage weitere kostenauslösende Maßnahmen abzustimmen sind, z.B. vor einer Klageerweiterung auch bei der Rechtschutzversicherung insoweit um Kostenübernahme gebeten werden soll.

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