Rn 1

Das Dauerwohnrecht, dessen Regelungen auch für das Dauernutzungsrecht (§ 31 II) maßgeblich sind (§ 31 III), ist dem Wohnungsrecht gem § 1093 BGB nachgebildet worden und unterscheidet sich von diesem im Wesentlichen dadurch, dass es veräußerlich und vererblich ist (§ 33 I 1) und weitergehende Nutzungen erlaubt (BGH NZM 12, 311 [BGH 16.09.2011 - V ZR 236/10] Rz 7; München NZM 16, 864 [OLG München 29.06.2016 - 34 Wx 27/16] Rz 22). Es ist ein ›einfaches‹ dingliches Recht an einem Grundstück oder grundstücksgleiches Recht (BGH ZMR 19, 773 Rz 8). Es hat nur eine zurückhaltende Ausgestaltung erfahren. Soweit möglich, sind keine Spezialvorschriften geschaffen worden. Anstelle dieser verweist das WEG auf die für Wohnungs- und Teileigentum geschaffenen Vorschriften und erklärt diese (va §§ 12, 14) für entspr anwendbar. Ferner sind die Vorschriften des BGB über dingliche Rechte einschlägig. Eigentümer und Berechtigte verbindet nach §§ 33 ff ein gesetzliches Schuldverhältnis. §§ 31 ff erfassen idR nur die dingliche Seite. Die schuldrechtliche Ausgestaltung durch Vertrag (Rn 4) ist Sache der Parteien.

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