I. Verträge.

 

Rn 29

Bedient sich der Staat des Verwaltungsprivatrechtes, sind Verträge mit der GdW zu schließen (BGH NZM 14, 81 Rz 13). Bsp: Straßenreinigung (BGH NJW 12, 1948), Gas (BGH ZMR 07, 472), Wasser (BGH NZM 10, 284), Strom, Abfall.

II. Abgaben.

 

Rn 30

Handelt der Staat bei einer Leistungserbringung im Wege des Öffentlichen Rechtes, verlangt er idR eine Abgabe (Beitrag, Gebühr, Steuer). Diese schulden – soweit sie auf das gemE bezogen ist – grds (was gilt, bestimmt das jeweilige Gesetz) die WEigtümer als Gesamtschuldner (BGH ZMR 11, 50; NJW 10, 932; BVerwG ZMR 06, 242, 244; OVG Bremen ZMR 19, 641). Eine Abgabenforderung ist aber Pflicht iSv § 9a II Fall 2 (s.a. BGH NJW 14, 1093 Rz 5; § 9a Rn 23). Der Staat muss bei der Frage, ob er einen WEigtümer, sämtliche WEigtümer oder die GdW in Anspruch nimmt, Ermessen ausüben. Als Zahlungspflichtigen kann er aus Gründen der ›Verwaltungspraktikabilität‹ grds den wählen, der ihm am geeignetsten erscheint (BVerfG NVwZ 95, 1198). Seine Ermessensausübung muss idR dennoch dazu führen, nur die GdW in Anspruch zu nehmen (übersehen von OVG Bremen ZMR 19, 641). Erfüllt ein WEigtümer eine Abgabenforderung, steht ihm jedenfalls gegen die GdW grds ein Erstattungsanspruch zu (BGH NJW 14, 1093 [BGH 14.02.2014 - V ZR 100/13] Rz 14).

III. ›Anforderungen‹ an WE-Anlage; Gefahren, die von der WE-Anlage ausgehen.

1. Verpflichtung.

 

Rn 31

Richtet eine öffentlich-rechtliche Vorschrift Anforderungen an eine WE-Anlage, ist zu unterscheiden. Ist das SonderE betroffen, muss der WEigtümer als Sondereigentümer diese erfüllen. Denn für ein gemeinsames Handeln fehlt es an einer Beschl-Kompetenz (BGH ZMR 17, 317 Rz 23). Gehen vom SonderE Gefahren aus, gilt nichts anderes. Ist hingegen das gemE zu verändern, zB in Bezug auf den Brandschutz (dazu OVG Saarland ZMR 15, 501), oder sind hier Normen des Bauordnungsrechtes zu erfüllen, muss nach § 9a II Fall 2 die GdW handeln (s.a. BGH ZMR 17, 317 Rz 27; 16, 553 Rz 13; WuM 19, 724 Rz 8 ff). Für die Abwehr von Gefahren gilt nichts anderes. Sieht eine Satzung eine gesamtschuldnerische Haftung von Miteigentümern oder mehreren aus gleichem Grund Berechtigten für Gebührenschulden vor, soll keine Verpflichtung des Satzungsgebers bestehen, hiervon die WEigtümer auszunehmen und für sie eine lediglich persönliche Haftung zu begründen (OVG Koblenz NVwZ-RR 22, 64 [OVG Nordrhein-Westfalen 22.09.2021 - 6 B 583/21] Rz 12 ff).

2. Verstöße.

a) WEigtümer.

 

Rn 32

Verstoßen die WEigtümer gegen Öffentliches Recht, ist das rechtswidrig. Die Folge dieses Verstoßes kann bspw darin liegen, dass die GdW ein Messergebnis nicht nutzen darf (OVG Münster NZM 16, 773 [OVG Nordrhein-Westfalen 25.07.2016 - 4 A 1150/15]; VG Köln ZWE 15, 292; 15, 293). Ferner kann ein Bußgeld verwirkt sein. Schließlich kann der Staat durch einen Verwaltungsakt anordnen, dass sein Recht befolgt wird, und Verwaltungszwang anordnen. Werden Verstöße gegen Öffentliches Recht festgestellt, hat der Staat ferner die Möglichkeit, mit verschiedenen Verfügungen den rechtswidrigen Zustand wieder zu beseitigen. Eine solche Verfügung kann sich an den Handelnden richten (Handlungsstörer), aber auch an den, der für den Zustand verantwortlich ist (Zustandsstörer). An wen sich die Verfügung richtet, ist eine Frage der ermessensfehlerfreien Störerauswahl. Verstößt ein Beschl gegen öffentlich-rechtliche Pflichten, zB nach dem Gebäudeenergiegesetz – GEG – v 8.8.20 (BGBl I 1728), kann er anfechtbar oder nichtig sein. Was gilt, ist eine Frage der Auslegung. Verstößt ein Beschl gegen Öffentliches Recht, ist er jedenfalls nicht ordnungsmäßig (s.a. BGH ZMR 22, 570 Rz 28; NZM 15, 595 Rz 16/17). Öffentlich-rechtliche Pflichten führen jedenfalls zur Nichtigkeit eines die Pflichten missachtenden Beschl, wenn sie dem Schutz gerade der WEigtümer dienen (BGH ZMR 22, 570 Rz 28).

b) Dritte.

 

Rn 33

Verstößt ein Dritter zum Nachteil des gemE gegen Öffentliches Recht, zB der Grundstücksnachbar, muss die GdW entsprechende Ansprüche verfolgen (Rn 37). Ist auch das SonderE betroffen, fragen die VG, ob eine konkrete Beeinträchtigung nur eines SonderE im Raum steht oder ob das gesamte Grundstück betroffen ist (VGH München NVwZ 13, 1622 [BVerwG 30.05.2013 - BVerwG 2 C 68.11]; VG München ZWE 14, 382). Eine Beeinträchtigung nur des SonderE ist angenommen worden, wenn Abstandsvorschriften verletzt wurden oder das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das SonderE betrifft. WaszB für eine Verletzung des allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs gilt, ist str.

IV. Benutzung des gemE und des SonderE.

 

Rn 34

§§ 906 ff BGB sind unter den WEigtümern nicht unmittelbar anwendbar. Auch die übrigen ›nachbarrechtlichen‹ Bestimmungen des Öffentlichen Rechtes werden in Bezug auf die Benutzung durch §§ 13, 14, 19 grds verdrängt (BVerfG NJW-RR 06, 726 [BVerfG 07.02.2006 - 1 BvR 2304/05]; BVerwG NVwZ 98, 954; VGH Bayern IMR 20, 37; VG Berlin DWW 19, 349). Ein WEigtümer kann gegen einen Miteigentümer als WEigtümer daher zB kein behördliches Einschreiten verlangen.

 

Rn 35

§ 906 BGB kann im Einzelfall aber Anhaltspunkte für die Zulässigkeit von Einwirkungen geben (BGH NJW 15, 2023 Rz 5 für die Störung im Besitz; BayObLG NZM 05, 69; NZM 01, 387; LG Hamburg ZM...

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