Rn 11

Grds kann jeder (ggf. fiktive, § 3 I 2) Raum zum SonderE erklärt werden, ist also ›sondereigentumsfähig‹. Etwas anderes gilt analog § 5 II für Räume, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der WEigtümer dienen (BGH NJW 91, 2909; NJW 79, 2391 [BGH 01.02.1979 - V ZR 14/77]). Dies ist der Fall, wenn der Raumzweck darauf gerichtet ist, der Gesamtheit der WEigtümer einen ungestörten Gebrauch ihrer Wohnungen und/oder der Gemeinschaftsräume zu ermöglichen und zu erhalten (BGH NJW 91, 2909). Bsp: Treppenhaus, ggf ein Speicher, ein Verbindungsflur, der den einzigen Zugang zur Heizanlage darstellt, ein Raum, der den einzigen Zugang zum gemeinschaftlichen Geräteraum bildet (BayObLG NJW-RR 96, 12), Durchgang zum Hinterhaus (Frankf ZMR 12, 30), Räume, die zur Bewirtschaftung und Versorgung der Wohnungen und des gemE dienen, weil sich in ihrem Bereich die zentralen Zähl-, Schalt-, Sicherungs- oder Beschickungseinrichtungen der gemeinschaftlichen Wasser-, Wärme- und Energieversorgungsanlagen des Gebäudes befinden (BGH NJW 91, 2909; NJW 81, 455, 456). Zum anderen soll es so für ›Flure‹ liegen, die als Zugang zu Räumen oder Flächen (Frankf ZMR 12, 30) dienen, die im gemE stehen (BGH NJW 91, 2909).

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