Rn 14

Der Tenor muss klar, einfach, kurz und bestimmt sein und grds den ganzen Streitgegenstand umfassen. Sofern die Klage unbegründet ist, muss er auf ›Klageabweisung‹ lauten. Dabei darf nicht offengelassen werden, ob die Klage als unzulässig oder als unbegründet abgewiesen wird (BGH NJW 09, 999 [BGH 16.01.2009 - V ZR 74/08] Rz 6). Wird die Klage- oder Klagebegründungsfrist versäumt, ist eine Anfechtungsklage als unbegründet abzuweisen (Rn 11). Ist die Klage begründet, ist der konkrete Beschl grds vollständig für ungültig zu erklären.

 

Rn 15

Sofern ein Beschl teilbar ist und ein Mangel nur Teile erfasst, oder sofern nur ein Beschl-Teil nichtig ist, ist es – abhängig vom Klageantrag (§ 308 ZPO) und dessen Auslegung – vorstellbar, einen Beschl nur tw für ungültig zu erklären oder nur für bestimmte Teile festzustellen, dass sie nichtig sind (stRspr, bspw BGH NJW 19, 2083 [BGH 12.04.2019 - V ZR 112/18] Rz 27; NJW-RR 17, 462 [BGH 09.12.2016 - V ZR 84/16] Rz 26). Eine unzulässig beschränkte Anfechtungsklage soll im Zweifel als Anfechtung des ganzen Beschl auszulegen sein. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91 ff ZPO. Dem Gericht ist grds nur die Ungültigerklärung möglich (BGH NJW 15, 549 [BGH 10.10.2014 - V ZR 315/13] Rz 21; ZWE 13, 47 Rz 9). Nur dann, wenn die Anfechtung im Wege objektiver Klagehäufung nach § 260 ZPO mit einer Beschl-Ersetzungsklage verbunden ist, kommt eine (ergänzende) gestaltende Regelung des Gerichtes und neben der Ungültigerklärung eine andere, den für ungültig erklärten Beschl ersetzende Bestimmung in Betracht.

 

Rn 16

Haben mehrere WEigtümer einen Beschl angefochten, kann kein Teilurteil gegen einen von ihnen erlassen werden (BGH NJW 09, 2132 Rz 22). Es ist mit Blick auf § 44 III auch nicht möglich, die Klage eines WEigtümers als unbegründet abzuweisen, auf die andere aber den Beschl für ungültig zu erklären. Nach hM soll es allerdings dann anders sein, wenn die Klage abgewiesen wird, weil der Kläger eine der Fristen des § 45 S 1 schuldhaft versäumt hat (BGH NJW 09, 2132 [BGH 27.03.2009 - V ZR 196/08] Rz 22). Hält das Gericht einen als mangelhaft angegriffenen Beschl für (sogar) nichtig, ist es nicht an § 308 I 1 ZPO gebunden und kann ohne Antragsänderung auch auf Nichtigkeit erkennen (stRspr, exemplarisch BGH NJW 11, 2202 [BGH 01.04.2011 - V ZR 162/10] Rz 13). Voraussetzung ist allerdings, dass der Kläger die zur Nichtigkeit des Beschl führenden Tatsachen selbst in den Prozess einführt oder sich die von Dritten oder vom Gericht nachgenannten Gründe wenigstens hilfsweise zu eigen macht und so in das Verfahren einführt. Liegt neben Nichtigkeit auch ein Anfechtungsgrund vor, kann das WEG-Gericht die Frage, ob ein Anfechtungs- oder ein Nichtigkeitsgrund durchgreift, offenlassen und den Beschl für ungültig erklären.

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