Rn 6

  • Balkone können bis auf ihre ›konstruktiven‹ Elemente (Rn 20) – nach hM gem §§ 3 I, 8 I iVm dem Aufteilungsplan (§ 7 III, IV Nr 1) als ›Raum‹ zum SonderE bestimmt werden (BGH ZMR 10, 542 Rz 22; NJW 85, 1551; München ZMR 12, 118; KG ZMR 09, 135). SonderE ist dann va der Luftraum, der Innenanstrich und der Bodenbelag (BSG SGb 15, 630). Eine stets alleinige Gebrauchsbefugnis eines WEigtümers für ›seinen‹ Balkon, ›seine‹ Loggia bzw Dachterrasse folgt – fehlt eine Zuweisung zum SonderE – nach hM idR ›aus der Natur der Sache‹ (LG Itzehoe ZMR 20, 683).
  • Ein Carport, auch mit vier Eckpfosten und Überdachung, ist kein Raum.
  • Für Dachterrassen galten bislang die Ausführungen zu Balkonen (BGH ZMR 18, 833 Rz 7). Im aktuellen Recht könnten sie § 3 II unterfallen und kein Raum (mehr) sein (arg § 3 I 2 erwähnt nur Stellplätze). Das SonderE könnte dann auf sie erstreckt werden (Rn 18).
  • Für Stellplätze fingiert § 3 I 2 die Raumeigenschaft (Rn 15).
  • Ein Innenhof soll ein Raum sein können (Hamm ZMR 16, 300), was aber nicht überzeugt, ua, weil der Hof außerhalb des Gebäudes liegt.
  • Für Loggien (Negativbalkon) gelten die Ausführungen zu Balkonen.
  • Ein Mehrfachparker als Ganzes wurde bislang als ›Raum‹ angesehen (BGH ZMR 12, 377 Rz 7). Im aktuellen Recht sind nur die einzelnen Stellplätze ›Raum‹ (Rn 17).
  • Eine Terrasse ist kein Raum (KG ZWE 15, 118; Köln MittRhNotK 96, 61). Das SonderE kann aber auf sie erstreckt werden (Rn 18).

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