Rn 2

Ein Verwaltungsbeirat muss WEigtümer sein (nach § 29 I 1). Dass der Verwaltungsbeirat gesetzlicher Vertreter eines WEigtümers ist, reicht nicht (Frankf OLGZ 86, 432). Wird ein Nicht-WEigtümer bestellt, ist die Bestellung nach hM anfechtbar, aber nicht nichtig (BayObLGZ 91, 356; LG Karlsruhe ZMR 09, 550; zw). Die Wahl des Verw zum Beirat ist hingegen nichtig (Zweibr OLGZ 83, 438). Die Anforderungen an die Eignung eines Verwaltungsbeirats sind trotz §§ 9b II, 24 III, 24 VI 2, 29 II 1 grds geringer als diejenigen für die Person des Verw (dazu § 26 Rn 16). Die Aussage, das WEG stelle keine besonderen Anforderungen (so LG Frankfurt aM ZMR 21, 922), trifft aber nicht mehr zu. Es widerspricht § 18 II, eine Person zu wählen, die für diese Tätigkeit vom Verw bezahlt wird (LG Frankfurt aM ZMR 21, 922; 16, 128). Entziehungsgründe iSv § 17 I, II sind grds kein Hindernis (LG Baden-Baden ZMR 09, 473).

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