Rn 16

Die – ggf wiederholte, § 26 II 2 Hs 1 – Bestellung erfolgt gem § 26 I durch Beschl nach § 19 I mit einfacher Mehrheit (relative genügt nicht). Zur Meidung von Ermessensfehlern sind – wie stets – mehrere Angebote einzuholen (BGH ZMR 20, 671 Rz 9; NJW 12, 3175 Rz 10), allerdings grds nicht bei der Wiederbestellung (BGH ZMR 11, 735 Rz 13; zw). Anders ist es jedenfalls, wenn der bisherige Amtsinhaber seine Pflichten ›nicht mehr so effizient‹ wahrnimmt, sich das Verhältnis zwischen dem Verw und den WEigtümern verschlechtert hat, der bisherige Verw-Vertrag geändert wird, der bisherige Verw seine Rechtsform geändert hat (LG Frankfurt aM ZMR 18, 788) oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vom bisherigen Verw angebotenen Leistungen von anderen Personen spürbar günstiger angeboten werden. Gilt das Objekt- oder das Wertstimmrecht, gilt dies auch für die Bestellung (BGH ZMR 19, 776 Rz 6; 12, 282 Rz 7); sie sind jew keine unzulässige Abweichung iSv § 26 V (BGH NJW 12, 921 Rz 7; ZMR 02, 930). Zur Ankündigung iSv § 23 II genügt die Bezeichnung ›Neuwahl eines Verw‹ (Schlesw ZMR 06, 804; gedeckt ist dann auch der Beschl zum Verw-Vertrag sowie eine Wiederbestellung). Stimmberechtigt sind alle WEigtümer, auch der Bewerber (BGH ZMR 02, 934). Werden mehrere Bewerber zur Wahl gestellt, muss über jeden abgestimmt werden, sofern nicht einer die absolute Mehrheit erreicht und nur eine Ja-Stimme abgegeben werden kann (BGH ZMR 19, 776 Rz 7). IdR kann erst nach Durchführung aller Wahlgänge festgestellt werden, welcher der Bewerber die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Die relative Mehrheit ist nicht ausreichend, wenn mehr als zwei Kandidaten zur Wahl stehen (BGH ZMR 19, 776 Rz 9). Der Verw darf als Vertreter mitstimmen (Hamm ZMR 07, 63). Der Beschl darf im Falle der Wiederbestellung gem § 26 II 2 Hs 2 erst ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden. Eine vor Fristablauf vorgenommene Wiederbestellung ist nichtig, es sei denn, die erneute Bestellung erfolgt mit sofortiger Wirkung (BGH NJW-RR 95, 780; Zweibr ZMR 05, 908). Der Bestellungsbeschl kann nach §§ 935, 940 ZPO ausgesetzt werden, wenn die Verfügung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (AG Hamburg NZM 10, 712 [OLG Brandenburg 28.01.2010 - 5 U 48/09]; s.a. Vor §§ 43–45 Rn 9 ff).

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