Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundstückskaufvertrag: Rücktritt wegen fehlender vereinbarter Beschaffenheit; Anfechtung wegen arglistigen Verschweigens von Sachmängeln

 

Normenkette

BGB § 123 Abs. 1, § 156 S. 1, § 167 Abs. 2, §§ 311b, 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2; BeurkG § 9 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 06.03.2009; Aktenzeichen 17 O 275/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.3.2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. - 17 O 275/08 - wird zurückgewiesen.

Zum Zwecke der Klarstellung wird der Tenor der angefochtenen Entscheidung zu I. 2. wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, in notariell beurkundeter Form zu erklären, dass sie Herrn D. R., geboren am ...1950, dienstansässig bei der ... auktionen AG,... Straße 12, in D. bevollmächtigt hat, in ihrem Namen den Grundstückskaufvertrag vom 21.11.2007, UR-Nr. 1576/2007, des Notars ... mit dem Amtssitz in E ... abzuschließen und alle mit dem Grundstückskaufvertrag vom 21.11.2007 im Zusammenhang stehenden Erklärungen abzugeben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der auf Grund dieses Urteil beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 1. und den Beklagten zu 2. die Kaufpreiszahlung aus dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 21.11.2007 (UR-Nr. 1576/2007 des Notares ... mit Amtssitz in E.) Zug-um-Zug gegen Übergabe und Auflassung des Grundstücks. Weiter begehrt er von der Beklagten zu 1. die Abgabe einer notariell beurkundeten Vollmachtsbestätigung für das Auftreten von D. R. als Vertreter der Beklagten zu 1. sowie die Feststellung, dass sich die Beklagte zu 1. seit dem 1.4.2008 mit der Annahme des Grundstückes in Verzug befindet.

Der Kläger ist Eigentümer des im Grundbuch des AG A., Zweigstelle I. Blatt 987, Flur 2, Flurstück 67 verzeichneten Grundstücks, postalische Anschrift ... straße 77 in N ... Das Grundstück ist u.a. mit einem ca. 150 Jahre altem Gebäude, einem ehemaligen Forsthaus mit Anbauten, bebaut. Bereits im Jahre 2007 wollte der Kläger dieses Grundstück im Wege einer Auktion veräußern. Anlässlich des dafür anberaumten Auktionstermines vom 1.3.2007 wurde über das Grundstück ein Exposé erstellt. Darin heißt es in der Objektbeschreibung u.a.:

"Einfache Sanitärausstattung. Wohnung im DG mit Wannenbad und WC sonst nur Podest- Toiletten."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Exposé (Bl. 143 d.A.) verwiesen.

Mit der hier verfahrensgegenständlichen Versteigerung beauftragte und bevollmächtigte der Kläger die ... auktionen AG mit Einlieferungsvertrag vom 28.9.2007. Die ... auktionen AG wies in ihrem Versteigerungskatalog im Exposé unter der Ziff. 36 das Grundstück ... straße 77 in N ... auf. In der Objektbeschreibung heißt es dort:

"Ehem. Forsthaus mit Anbauten, Scheune und Pferdekoppel, Bj. ca. 1860.

OH. WE mit Wannenbad und WC. WE im EG nur mit Podest-WC. Fassade verputzt tlw. mit Schiefer-/Zementschieferplatten verkleidet ...

Insg. sanierungs- und modernisierungsbedürftiger Zustand."

Das Mindestgebot betrug 15.000 EUR. In einer Objektbeschreibung der ... auktionen AG mit Stand mit 22.10.2007 wurde unter "Einschätzung der Baulichkeiten" zum Punkt "Sanitär" Folgendes angegeben:

"Wohnungen mit einfachen Wannenbäder, Kohlebadeofen, IWC. Wohnung im EG verfügt über ein Podest-WC."

Des Weiteren heißt es unter dem Punkt "Erschließung":

"Wasser, Strom, Telefon, Klärgrube."

Ebenfalls unter dem Punkt Erschließung wurde die Telefonnummer der Behörde VG "L. B." G. angegeben. Weiter wurde in dieser Objektbeschreibung mitgeteilt, dass die Funktionsfähigkeit der Anlagen durch das Auktionshaus nicht geklärt werden konnte. Wegen der weiteren Einzelheiten und auf den Inhalt der Objektbeschreibung (Bl. 22 u. 23 d.A.) verwiesen.

Mit schriftlicher Vollmacht vom 20.11.2007 bevollmächtigten die Beklagten D. R., einem Mitarbeiter der ... auktionen AG, sich für sie als Bieter an der Versteigerung des Grundstücks zu beteiligen, es im Falle eines Zuschlages durch einen notariellen Vertrag zu erwerben und alle für dessen Vollzug erforderliche Erklärungen abzugeben. In dieser Vollmachtserklärung wurde weiter die Verpflichtung der Beklagten aufgenommen, für den Fall des Zustandeskommens des Kaufvertrages unverzüglich eine Vollmachtsbestätigung in notarieller Form an den die Versteigerung beurkundeten Notar zu übersenden. Weiter bestätigten die Beklagten mit dieser Erklärung, dass sie u.a. den Katalog für die Auktionen am 21.11.2007, die Objektunterlagen, den Mustertext des Kaufvertrages sowie die aktuellen Versteigerungsbedingungen erhalten haben und anerkennen.

Die Beklagten besichtigten das Grundstück nicht vor dem Versteigerungstermin am 21.11.2007. Im Versteiger...

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