Rn 38

Die Abrechnung und ihre Bestandteile/Ergänzungen hat der Verw als Organ der GdW aufzustellen, in dessen Amtszeit die Verpflichtung zur Erstellung entstanden ist (BGH ZMR 18, 523 Rz 11). Die Organ-Verpflichtung geht nicht auf den neuen Verw über (AG Kassel ZfIR 22, 99). Der Alt-Verw kann die Erstellung indes vertraglich nach § 280 I BGB und aus seiner (ehemaligen) Organhaftung schulden (§ 26 Rn 56). Dies ist der Fall, wenn er die Jahresabrechnung bei Fälligkeit (Rn 36) nicht vorgelegt hatte. Legt ein Verw iÜ eine Jahresabrechnung vor, die keinen Beschl nach § 28 II 1 erlaubt, verletzt er seine Pflichten (BGH ZMR 21, 598 Rz 21). Die Pflichtverletzung soll einen (wohl vertraglichen) Nacherfüllungsanspruch der GdW auslösen (BGH ZMR 21, 598 Rz 21). Der Verw ist mithin verpflichtet, eine neue oder korrigierte Jahresabrechnung vorzulegen, wenn sich die vorgelegte als fehlerhaft erweist (BGH ZMR 21, 598 Rz 21). Scheitert die Nacherfüllung, kann die GdW Schadenersatz verlangen (BGH ZMR 21, 598 Rz 21) oder die Jahresabrechnung selbst erstellen bzw. erstellen lassen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen und im Vorgriff hierauf unter den Voraussetzungen von § 637 III BGB einen Vorschuss verlangen (BGH ZMR 21, 598 Rz 21). Die GdW wird zwar idR auch ein Interesse an der Versicherung des Verw haben, die bei seiner Verwaltung des gemE angefallenen Einnahmen und Ausgaben nach bestem Wissen vollständig angegeben zu haben. Anders kann es aber liegen, wenn dem Verw die Vorlage einer ordnungsmäßigen Jahresabrechnung nicht gelungen ist und es nur noch darum geht, möglichst rasch zu einem Beschl nach § 28 II 1 zu gelangen (BGH ZMR 21, 598 Rz 23). Kommt die GdW ihrer Pflicht auf Erstellung nicht nach, kann jeder WEigtümer nach §§ 18 II, 44 I 2 einen Titel gegen sie auf Erstellung erstreiten. Die GdW ihrerseits kann – vertreten nach § 9b II – vom Verw die Erstellung erstreiten (Elzer ZMR 21, 953, 956).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge