Rn 11

Die WEigtümer können nach § 27 II gem § 19 I diejenigen Maßnahmen definieren, deren Erledigung sie in die Verantwortung des Verw legen wollen. Dazu können sie zB Wertgrenzen oder Maßnahmenkataloge aufstellen. Möglich ist es auch, einzelne Handlungen des Verw (zB Zahlungen ab einem bestimmten Betrag) von der Zustimmung eines WEigtümers, des Verwaltungsbeirats oder eines Dritten abhängig zu machen (BTDrs 19/22634, 47). Die WEigtümer sind als ›Minus‹ nach §§ 19 I, 27 II ferner jederzeit befugt, dem Verw für alle Maßnahmen, die er selbständig wahrnehmen darf, eine Weisung zu erteilen (s.a. BGH NJW 20, 1134 [BGH 18.10.2019 - V ZR 286/18] Rz 10; NJW-RR 20, 393 [BGH 18.10.2019 - V ZR 188/18] Rz 15). § 27 II unterfallen nicht die Inhalte der Beschl nach §§ 20 I, 21 V, 24 V, 28 I 1, II 1. Ferner nicht die Maßnahmen, die nach einer Abwägung in der Hand der WEigtümer bleiben müssen, zB Benutzungsbeschl.

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