Rn 47

Der Verw-Vertrag kommt durch Angebot und Annahme, nicht durch Beschl zustande (str), wobei die DL-InfoV, ua deren §§ 2 und 4, zu beachten sind. Die GdW wird, auch bei Änderungen, nach § 9b II, I 2 vertreten. Beschließen die WEigtümer den Vertrag, muss dieser Beschl noch ausgeführt und das Angebot oder die Annahme ggü dem Verw erklärt werden. Für die GdW haben nach § 19 I sämtliche WEigtümer die Inhalte des Verw-Vertrags zu bestimmen. Diese Kompetenz kann nicht durch Beschl auf den Verwaltungsbeirat übertragen werden (Ddorf ZMR 03, 126, 127; LG München I ZMR 09, 398): ein entspr Beschl ist ordnungswidrig (LG München I ZMR 08, 487, 489). Haben die Verwaltungsbeiräte zur Aushandlung des Vertrags eine nicht näher beschriebene ›Vollmacht‹, erlaubt diese idR lediglich den Abschluss eines Verw-Vertrags, der § 18 II entspricht (Frankf ZMR 08, 985; Hamm NZM 01, 49; LG Berlin ZfIR 19, 155). An § 9b II ändert dies nichts. Als Laufzeit können auch in Formularverträgen höchstens 5 Jahre (Erstverw: 3 Jahre) vereinbart werden (BGH NJW 02, 3240 = ZMR 02, 766). Verlängert sich die Laufzeit des Verw-Vertrags jew mit der Wiederbestellung, soll in dem Beschl über die Wiederbestellung eine Billigung (der Fortgeltung) des Verw-Vertrags und der darin getroffenen Regelungen liegen (BGH ZWE 20, 44 Rz 25; zw).

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