Rn 21

Nach noch hM – und von § 26 II 1 Fall 2 vorausgesetzt – kann der Alleineigentümer iSd § 8 den Erstverw ›bestellen‹ (BGH NJW 12, 3232 Rz 11 = ZMR 12, 972). Hierfür gibt es wegen der Möglichkeit einer Ein-Personen-Gemeinschaft (§ 9a Rn 7) aber keinen Bedarf mehr. Die Bestellung könnte dogmatisch nur eine nach § 26 V unwirksame Vereinbarung sein (nach aA handelt es sich um einen Beschl iSv § 23 III). Das Amt beginnt mit Entstehung der GdW nach § 9a I 2. Ein einseitiges Bestellungsrecht endet nach § 26 V jedenfalls, sobald ein Erwerber zum (werdenden) WEigtümer wird (s.a. BGH ZMR 22, 566 Rz 13).

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