Rn 7

Solange es neben dem Aufteiler keine wenigstens werdenden WEigtümer (§ 8 III) gibt, kann der Aufteiler in Ein-Personen-Universalversammlungen (für diese sind ua §§ 23 IV, 24 VI–VIII anwendbar) jeden denkbaren Beschl fassen, zB einen Verw bestellen, vertritt allein die GdW und bildet allein deren Willen. Ein besonderer Schutz der vom Aufteiler Erwerbenden ist nicht vorgesehen. Die (werdenden) WEigtümer können aber einen Zweit-Beschl fassen, auf den im Einzelfall ein Anspruch besteht (s.a. BRDrs. 168/20, 47). Ferner sollen die (werdenden) WEigtümer einen Schutz dadurch erfahren, dass die GdW als Verbraucherin angesehen wird (Rn 10, 11).

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