Rn 50

Die GdW schuldet die vereinbarte Vergütung. Fehlt eine Bestimmung zur Höhe, kann der Verw nach § 612 BGB ein marktübliches Honorar verlangen (KG ZMR 04, 460; BayObLG FGPrax 97, 136), sofern eine Vergütung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Unentgeltlichkeit kommt ggf bei der Verwaltung kleinerer WE-Anlagen in Betracht; dann gelten §§ 662 ff BGB. Ggf steht dem Verw zusätzlich gem § 670 BGB oder §§ 684, 812 ff. BGB ein Anspruch zu (BGH ZMR 22, 480 Rz 8 ff.; BayObLG ZMR 04, 932). Handelt der Verwalter eigenmächtig, ist sein Ersatzanspruch grds auf Ausgleich der Werterhöhung der Anlage gerichtet, welche die von ihm veranlassten Maßnahmen bewirkt haben (BGH ZMR 22, 480 Rz 17). Jedenfalls dann, wenn die Maßnahmen der Planung der WEigtümer entsprachen, sind ihre ersparten Aufwendungen maßgeblich (BGH ZMR 22, 480 Rz 17). Die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus der Beauftragung eines anderen Unternehmens ergeben, lassen sich durch einen Abschlag vom Erstattungsanspruch berücksichtigen, der – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – bis zu 20% betragen kann (BGH ZMR 22, 480 Rz 18). Ist nur die Bestellung unwirksam, hat dies auf den vertraglichen Vergütungsanspruch keinen Einfluss (Ddorf ZMR 06, 465; s aber Rn 44). Eine Staffelvergütung ist wirksam (aA LG Frankfurt aM ZMR 21, 838).

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