Rn 10

Textform und 3-Wochen-Frist der Ladung ergeben sich – haben die WEigtümer nichts anderes bestimmt – aus § 24 IV; für die Berechnung der Frist gelten §§ 186 ff BGB. Für den Beginn der Einberufungsfrist ist der Tag maßgebend, an dem die schriftliche Einberufung den WEigtümern zugeht (BGH ZMR 21, 405 Rz 6). Dringend sind va Fälle des § 27 I Nr 2, sofern eine Ladung noch möglich erscheint (s.a. § 27 Rn 7 ff).

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