Rn 18

Wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, muss nach §§ 24 VI 1, 18 II der Vorsitzende der Versammlung – idR der Verw – protokollieren: gefasste Beschl, Name der Gemeinschaft, Ort und Tag der Versammlung, Angaben zum Abstimmungsergebnis, zT namentlich (zB wegen § 21 III oder wegen der Regressansprüche der GdW, vgl § 18 Rn 22) und konstitutive Beschl-Feststellung. Dem Versammlungsleiter ist bei der Abfassung der Niederschrift grds Ermessen eingeräumt (Hamm OLGZ 89, 314 = MDR 1989, 914; s.a. § 26 Rn 9). Ein Ermessensverstoß ist anzunehmen, wenn notw Inhalte falsch, unvollständig oder nicht wiedergegeben werden (BayObLG WE 92, 86). Die Niederschrift hat beleidigende Inhalte zu meiden. Die WEigtümer können eine Niederschrift – unabhängig von ihrem Inhalt – nicht genehmigen, auch nicht durch Beschl (BayObLG ZMR 02, 951 = NJW-RR 02, 1667).

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