Rn 4

Die Versammlung ist eine von einem wenigstens potenziell Berechtigten (str) einberufene physische Zusammenkunft aller Teilnahme- (Rn 10, § 24 Rn 2) bzw Stimmberechtigten (§ 24 Rn 2) oder ihrer Vertreter an einem Versammlungsort und an einer Versammlungsstätte zu dem Zweck, sich über die Verwaltung des gemE (§ 18) auszutauschen und Angelegenheiten der WEigtümer und der GdW va im Wege des Beschl zu ordnen. Sie hat wenigstens drei Funktionen: Willensbildung, Beratung und Kontrolle. Ohne vorhergehende Einberufung liegt keine Versammlung vor. Eine spontane Zusammenkunft zB auf den Balkon (AG Königstein NZM 08, 171 [AG Königstein im Taunus 16.11.2007 - 27 C 955/07]) ist grds (Rn 5) keine Versammlung; dort dennoch getroffene Bestimmungen sind Nichtbeschl.

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