Rn 10

Die WEigtümer können über jeden Gegenstand, für den eine Beschl-Kompetenz besteht, grds beliebig oft einen Beschl fassen. Es bedarf für einen Zweitbeschl keines sachlichen Grundes. Notw, aber auch ausreichend ist, dass der neue Beschl nicht unter formalen oder materiellen Mängeln leidet (Rn 6), nicht nichtig ist und schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschl berücksichtigt (BGHZ 148, 335, 350 = ZMR 01, 809; Frankf NZM 07, 50). Treffen die WEigtümer eine zum Erstbeschl inhaltlich identische Regelung (bestätigender Zweitbeschl), bezwecken sie idR, die Anfechtbarkeit des Erstbeschl wegen etwaiger formaler oder materieller Beschl-Mängel (Rn 6) zu beseitigen.

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