Rn 5

Ein Beschl kann aufgehoben oder geändert werden: durch einen anderen (ggf Zweitbeschl, Rn 10) oder durch Vereinbarung. Ein Gericht kann einen Beschl nicht ändern, sondern nach § 23 IV 2 nur (ganz oder tw) für ungültig erklären. Ein Gericht kann auch nicht von sich aus ›beschließen‹, etwa nach § 44 I 2 (aA München NJW 11, 83 [OLG München 26.10.2010 - 32 Wx 26/10]).

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