Rn 2

Nach § 24 II kann unter den dort genannten Voraussetzungen eine Einberufung verlangt werden. Der Verw darf und muss nach § 24 II prüfen, ob die erforderliche Anzahl das Begehren gestellt hat, die Textform eingehalten ist und Gegenstände für die Versammlung sowie ein Grund für die Eilbedürftigkeit benannt sind (formales Prüfungsrecht). Eine Prüfung, ob die angegebenen Gründe aus Sicht eines objektiven Dritten die Abhaltung einer Versammlung rechtfertigen (materielles Prüfungsrecht), darf der Verw grds nicht anstellen (LG Hamburg ZMR 11, 744). Das Quorum muss bis zur tatsächlichen Einladung zur Versammlung bzw bei einer Klage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fortbestehen (LG Koblenz ZMR 18, 858).

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