Rn 27

Der Anspruch nach § 21 IV 1 ist auf die Fassung eines Beschl gerichtet, der dem WEigtümer die Teilhabe an den Nutzungen gegen angemessenen Ausgleich gestattet (BRDrs 168/20, 77). Das Verlangen kann dazu führen, dass die bauliche Veränderung aufzurüsten ist und/oder dass es weiterer baulicher Veränderungen bedarf. In diesem Sonderfall müssen die WEigtümer entspr § 20 I, II 2 in Bezug auf diese Aufrüstung und/oder bauliche Veränderung so beschließen, wie sie es auch gegenüber dem ersten Verlangen mussten (BRDrs 168/20, 69). Der Beschl unterfällt § 25 I. Kommt der Beschl nicht zustande, kann der Anspruchsberechtigte den Anspruch im Wege einer Beschl-Ersetzungsklage verfolgen (§ 44 I 2).

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