1. Verjährung.

 

Rn 53

Der Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung verjährt gem §§ 195, 199 V BGB in 3 Jahren nach der Zuwiderhandlung (BGH NJW 07, 2183 [BGH 16.03.2007 - V ZR 190/06] Rz 15). § 902 I 1 BGB ist nicht anzuwenden (BGH NJW 11, 1068 Rz 5). Die Verjährung führt lediglich dazu, dass die übrigen Eigentümer eine faktische Duldungspflicht trifft. Diese Rechtsposition gibt keine Befugnis, den errichteten Zustand weiter zu verändern (Dorf NZM 09, 442; LG Frankfurt aM ZWE 14, 326). Auch nach Eintritt der Verjährung bleibt der von dem Störer geschaffene Zustand rechtswidrig. Die WEigtümer können daher mit einfacher Mehrheit beschließen, den rechtmäßigen Zustand herstellen zu lassen (BGH ZMR 21, 826 Rz 16; NZM 19, 788 Rz 7). Die Kosten sind Verwaltungskosten. Der WEigtümer, der in das gemE eingegriffen hat, muss diesen Rückbau dulden (BGH NJW 11, 1068 [BGH 28.01.2011 - V ZR 141/10] Rz 9).

2. Verwirkung.

 

Rn 54

Der Anspruch, einer baulichen Veränderung entgegenzutreten, kann nach § 242 BGB verwirkt werden. Dies setzt voraus, dass zu einem Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls.

3. Treu und Glauben und Schikaneverbot.

 

Rn 55

Dem Anspruch auf Beseitigung steht nicht der allgemeine Rechtsgedanke des § 275 II BGB entgegen (aA Ddorf NJW-RR 07, 1024). Er kann aber durch §§ 226, 242 BGB begrenzt sein (BGH NJW-RR 19, 73 Rz 13). So soll es auch liegen, wenn alle WEigtümer – wenn auch unwirksam – einer baulichen Veränderung zugestimmt haben (BGH NJW-RR 19, 73 [BGH 06.07.2018 - V ZR 221/17] Rz 19 ff). Eine Duldungspflicht kann außerdem aus dem Rücksichtnahmegebot folgen.

4. Anspruch auf bauliche Veränderung.

 

Rn 56

Soweit die übrigen WEigtümer durch eine bauliche Veränderung nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, besteht nach § 20 III ein Anspruch auf Zustimmung zur baulichen Maßnahme (Rn 36). Dieser kann einem Anspruch auf Beseitigung nicht entgegengehalten werden (BGH v. 17.3.23 – V ZR 140/22).

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