Rn 34

Ist ein WEigtümer nach § 20 II 1 berechtigt, hat er nach § 20 II 2 einen Anspruch, dass über die Durchführung der entspr baulichen Veränderung(en) iR ordnungsmäßiger Verwaltung nach §§ 20 I, 19 I beschlossen wird. Der Vertreter der GdW hat bei einem Verlangen einen Beschl-Vorschlag in die Tagesordnung der nächsten Versammlung aufzunehmen (BRDrs 168/20, 69) und/oder einen schriftlichen Beschl nach § 23 III zu initiieren (BRDrs 168/20, 69). Kommt ein schriftlicher Beschl nicht zustande, macht das eine Befassung der Versammlung allerdings nicht überflüssig; auch reicht das Verfahren nach § 23 III nicht als genügende Vorbefassung.

 

Rn 35

Die WEigtümer haben die Wahl, ob sie einen Vornahme- oder einen Gestattungsbeschl fassen. Denn der Begriff der ›Durchführung‹ bezieht sich sowohl auf die baulichen Details als auch auf die Frage, wer die Baumaßnahme durchführt (BRDrs 168/20, 71). Die WEigtümer haben idR für das ›Wie‹ der baulichen Veränderung ein Ermessen (BRDrs 168/20, 71). Die WEigtümer sind sowohl bei einem Vornahme-, als auch bei einem Gestattungsbeschl berechtigt, über die Art und Weise der privilegierten baulichen Veränderung mitzubestimmen. Bsp: Bei einem Vornahmebeschl kann ein Kostenvorschuss verlangt werden. Die WEigtümer können Vorgaben für die bauliche Durchführung machen, etwa die Verwendung bestimmter Materialien oder die Vorgabe, Kabel unter Putz zu verlegen (BRDrs 168/20, 71). Die WEigtümer können verlangen, dass alle Verträge, die der bauwillige WEigtümer schließt, Verträge zu Gunsten der GdW sein müssen. Die WEigtümer können für die bauliche Veränderung Vorgaben machen, zB welche Wallbox eingesetzt wird.

 

Rn 36

Die Entscheidungsmacht wird durch die Vorgaben ordnungsmäßiger Verwaltung beschränkt (BRDrs 168/20, 71). Da der WEigtümer einen Anspruch besitzt, geht es nicht um das ›Ob‹, sondern allein um das ›Wie‹ einer privilegierten baulichen Veränderung. Die WEigtümer sind mithin nicht berechtigt, durch eine Bedingung und/oder Auflage den Anspruch auf eine privilegierte bauliche Veränderung der Sache nach zu vereiteln. Ferner müssen die Bedingungen und/oder Auflagen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspr.

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