Rn 55

Dem Anspruch auf Beseitigung steht nicht der allgemeine Rechtsgedanke des § 275 II BGB entgegen (aA Ddorf NJW-RR 07, 1024). Er kann aber durch §§ 226, 242 BGB begrenzt sein (BGH NJW-RR 19, 73 Rz 13). So soll es auch liegen, wenn alle WEigtümer – wenn auch unwirksam – einer baulichen Veränderung zugestimmt haben (BGH NJW-RR 19, 73 [BGH 06.07.2018 - V ZR 221/17] Rz 19 ff). Eine Duldungspflicht kann außerdem aus dem Rücksichtnahmegebot folgen.

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