Leitsatz

In Eigenleistung von einigen Eigentümern vorgenommene "Vorgartensanierung" auch als umgestaltende bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums vorliegend duldungspflichtig

 

Normenkette

§§ 14, 22 WEG; §§ 275 Abs. 2, 1004 BGB

 

Kommentar

Eine ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommene bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Vorgartengestaltung) muss infolge eines zur Beseitigung unverhältnismäßigen Aufwands nicht zurückgebaut werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die in Eigenarbeit erbrachte Veränderung eine Gestaltung ergeben hat, die eine optisch zufriedenstellende Lösung bisheriger wetter- und naturbedingter Verwilderung des betreffenden Gartenbereichs darstellt und wenn der Antragsteller nur eine abweichende Lösung durch eine Fachfirma hergestellt sehen möchte. Im konkreten Fall wurden insbesondere morsche Holzpalisaden durch Betonpflanztröge ersetzt. Einem Beseitigungsanspruch dieser Betonfertigteilelemente steht der allgemeine Rechtsgedanke des § 275 Abs. 2 BGB entgegen, wonach ein Schuldner Leistung verweigern kann, soweit sie einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht (was vorliegend bejaht wurde).

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2007, I-3 Wx 186/06OLG Düsseldorf v. 19.1.2007, 3 Wx 186/06 = NZM 2007, 446

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