Leitsatz (amtlich)

Hat ein Wohnungseigentümer das gemeinschaftliche Eigentum baulich verändert (hier: Ersetzung von Holzpalisaden durch Betonpflanztröge auf einem Teil des gemeinschaftseigenen Vorgartens), ohne die nach der Teilungserklärung erforderliche Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer einzuholen, so ist er gleichwohl nicht zur Beseitigung verpflichtet, wenn er mit seiner Maßnahme einen Zustand geschaffen hat, der dem entspricht, was auch die übrigen Eigentümer erklärtermaßen erreichen wollen.

 

Normenkette

WEG §§ 14, 22; BGB §§ 242, 275 Abs. 2, § 1004

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 127/06)

AG Langenfeld (Aktenzeichen 35 II 97/05 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. trägt die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde.

Wert: 3.000 EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft K. Die Teilungserklärung bestimmt in § 3 Nr. 5: "Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum, insb. auch der äußeren Gestaltung und des Außenanstrichs dürfen nur im Einverständnis aller Miteigentümer vorgenommen werden."

Im Vorgarten der Anlage befindet sich eine Rasenfläche. Zwischen dieser Rasenfläche und der Hauswand verläuft unmittelbar am Haus entlang ein Weg. Die Rasenfläche liegt insgesamt ca. 20 - 25 cm höher als die Oberkante des Weges. Sie bildet zum Weg hin eine leicht abfallende Böschung und war ursprünglich mit kleinen Holzpalisaden zur Wegfläche hin abgegrenzt. Diese Palisaden waren morsch geworden, teilweise umgefallen und zum Teil auch nicht mehr vorhanden. Die Wegfläche selbst war ungepflegt und von Unkraut übersät.

In einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 29.7.2005, an der lediglich der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter teilnahm, wurde unter TOP 17 der Beschluss gefasst, eine Fachfirma mit der Abstützung zu beauftragen, wobei Betonfertigelemente zu verwenden seien. Dieser Beschluss ist rechtskräftig wegen formeller Mängel für unwirksam erklärt worden.

Im August 2005 befreiten die Beteiligten zu 2. und 3. in Eigenleistung den zwischen der Rasenfläche und der Hauswand verlaufenden Weg vom Unkraut und streuten ihn neu mit Kies ab. Außerdem entfernten sie die morschen Palisaden, stachen die schräg abfallende Rasenfläche ab und stellten als Abgrenzung zum Weg über die gesamte Länge Betonpflanztröge auf.

Der Beteiligte zu 1. nimmt die Beteiligten zu 2. und 3. auf Beseitigung in Anspruch.

Nach der mündlichen Verhandlung des AG fand am 10.11.2005 eine weitere außerordentliche Eigentümerversammlung statt, in der der Beschlussvorschlag zu TOP 17 - eine Fachfirma solle die Ausführung der Eigenleistung begutachten - mehrheitlich (durch die Beteiligten zu 2. und 3.) abgelehnt wurde.

Der Beteiligte zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung des AG erklärt, optisch sei gegen die Lösung, wie sie die Beteiligten zu 2. und 3. verwirklicht hätten, nichts einzuwenden. Er war und ist jedoch der Ansicht, die Abstützung hätte durch ein Fachunternehmen durchgeführt werden müssen, die von den Beteiligten zu 2. und 3. durchgeführten Arbeiten würden nicht gewährleisten, dass tatsächlich ein Abrutschen des Vorgartenbereiches oder ein Unterspülen der Pflanzsteine verhindert werde und auch bei Regenfällen nichts mehr gegen die Hauswand fließen könne.

Mit Schriftsatz vom 23.11.2005 hat der Beteiligte zu 1 seinen ursprünglichen Antrag dahin geändert, dass die Antragsgegner verpflichtet werden sollen,

eine Fachfirma zu beauftragen, die die abschließend erstellte Abstützung durch Betonfertigelemente ... entfernt.

Die Beteiligten zu 2. und 3. haben Abweisung des Antrags beantragt. Sie haben sich auf Notgeschäftsführung berufen und vorgetragen, es liege keine bauliche Veränderung, sondern nur eine Instandsetzung vor.

Das AG hat den Antrag des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Es hat eine bauliche Veränderung bejaht, aber die Zustimmung des Beteiligten zu 1. zu dieser Maßnahme für entbehrlich gehalten, weil ihm kein Nachteil entstehe.

Der Beteiligte zu 1. hat sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag, die Beteiligten zu 2. und 3. zu verpflichten, eine Fachfirma zu beauftragen, die die erstellte Abstützung durch Betonfertigelemente ... entfernt.

Das LG hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1. sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung i.S.v. § 27 FGG.

Das LG hat die beanstandete Maßnahme als nicht zustimmungspflichtige bauliche Veränderung angesehen. Es liege ausweislich der zu den Akten gereichten Lichtbilder weder eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks vor, noch ein Nachteil in Form einer erhöhten Reparaturanfälligkeit bzw. Feuchtigkeitseinwirkung auf das Haus. Bereits im August 2005 sei die Veränderung von dem Beteiligten zu 3. vorgenommen worden. Bis zum jetzigen Tag hätten sich somit, wäre die Ausführung - wie von dem Beteiligten zu 1. befürchtet - derart unfachgerecht erfolgt, A...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge