Rn 23

  • Eigentumsgrenzen. Für die Eigentumsgrenzen ist der erstmalig ordnungsmäßige Zustand aus der Teilungserklärung (BGH NZM 16, 523 [BGH 26.02.2016 - V ZR 250/14] Rz 12) iVm dem Aufteilungsplan zu entwickeln (BGH NZM 18, 794 [BGH 20.07.2018 - V ZR 56/17] Rz 11/12; NJW 16, 473 [BGH 20.11.2015 - V ZR 284/14] Rz 10).
  • Bau-Soll. Der bauliche Soll-Zustand ergibt sich aus den Vereinbarungen. Teilungserklärung/Teilungsvertrag und Aufteilungsplan werden idR keine textliche und/oder zeichnerische Darstellung treffen. Ist nach §§ 1 II, III, 10 I 2 ein Zweck vereinbart, muss nach hM dieser Zweck möglich sein (BGH NZM 18, 611 [BGH 04.05.2018 - V ZR 203/17] Rz 10 und Rz 16). Dem ist nicht zuzustimmen. Vereinbarungen bestimmen die (noch) zulässige Benutzung, treffen aber keine Aussage zum baulichen Zustand des gemE. Für den übrigen baulichen Soll-Zustand kommt es, gibt es solche, auf die Erwerbsverträge an (Hamm ZWE 07, 491, 492; BayObLG ZWE 00, 312; s.a. BGH NZM 18, 794 [BGH 20.07.2018 - V ZR 56/17] Rz 17) – soweit diese übereinstimmen – sowie auf Aussagen des Bauträgers in Prospekten, Exposés und Maklerunterlagen oder auf die Baugenehmigung (BGH NZM 16, 523 [BGH 26.02.2016 - V ZR 250/14] Rz 12), sofern feststellbar ist, dass die WEigtümer diesen Zustand unter sich als Soll-Zustand vereinbart haben.

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